Vertreter

Sowohl zugelassene als auch angestellte Zahnärzte können vertreten werden, wenn sie vorübergehend nicht zahnärztlich tätig sein können.

Als Vertretungsgründe hat der Gesetzgeber im § 32 Absatz 1 die folgenden abschließend benannt:

  • Urlaub
  • Krankheit
  • Teilnahme an einer Fortbildung oder an einer Wehrübung
  • Schwangerschaft, Mutterschafts- bzw. Erziehungsurlaub
  • Pflege eines nahen Angehörige
  • Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung

Der Grund für die Vertretung ist bei der Anzeige der Vertretung gegenüber der KZV zu benennen und gegebenenfalls nachzuweisen.

  • News-Portal

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Termine

Zulassung | Register

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