Füllungen
Leistungstext Geb.-Nrn. 13 a–d) und 13 e–h)
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren.
Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach den Nrn. 13 e), f), g) und h) nur abrechnungsfähig,
- wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht werden.
- bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Schwangeren, bei Stillenden.
- wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist (siehe Abrechnungsbestimmungen).
Mit der 21. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z wird die Kennzeichnung von Amalgamfüllungen im Rahmen der Abrechnung verpflichtend. Hintergrund ist der "Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam". Gemäß Änderung der Anlage 1 BMV-Z sind Amalgam-Füllungen künftig mit einen "A" direkt hinter der Leistungsnummer zu kennzeichnen.
Beispiel:
zweiflächige Amalgam-Füllung
(mesial-okklusal) an Zahn 35 = Leistungsbeschreibung 13bA
Das KCH-Abrechnungsmodul wurde entsprechend angepasst und die Praxisverwaltungssysteme werden diese Neuerung beim nächsten Update berücksichtigen.
- Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abgegolten. Informationen über die Zuzahlung gem. § 28 Abs. 2 SGB V finden Sie unter „Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 SGB V“.
- Amalgamfüllungen sind absolut kontraindiziert, wenn der Nachweis einer Allergie gegenüber Amalgam bzw. dessen Bestandteilen gemäß den Kriterien der Kontaktallergiegruppe der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie erbracht wurde bzw. wenn bei Patienten mit schwerer Niereninsuffizienz neue Füllungen gelegt werden müssen.
- Das Legen einer Gussfüllung, ebenso die ggf. im Zusammenhang hiermit erbrachte Anästhesie oder durchgeführten Maßnahmen nach Nr. 12 sind über den Erfassungsschein nicht abzurechnen, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.
- Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist nach der Nr. 13 a) oder b) abzurechnen.
- Neben den Leistungen nach den Nrn. 13 a) und b) kann die Leistung nach der Nr. 16 nicht abgerechnet werden. Stattdessen können die Materialkosten für die parapulpären Stifte über die Erfassungsnummer 601 angesetzt werden.
- Bei Füllungen nach den Nrn. 13 a) – h) ist die Lage der Füllung in der Bemerkungsspalte anzugeben. Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Abkürzungen bzw. Ziffern zu verwenden:
m = 1 = mesial
o = 2 = okklusal/inzisal
d = 3 = distal
v = 4 = vestibulär (bukkal / labial)
l = 5 = lingual bzw. palatinal
Bei Füllungen, die den Zahnhalsbereich erfassen, ist der folgende Buchstabe bzw. die folgende Ziffer anzufügen:
z = 7 = zervikal
Wiederholungsfüllungen innerhalb von zwei Jahren können laut BMV-Z Anlage 13 zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet werden bei:
- Milchzahnfüllungen
- Zahnhalsfüllungen
- mehr als dreiflächige Füllungen
- Eckenaufbauten im Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante
- Fällen, in denen besondere Umstände (Bsp. Bruxismus | Vorerkrankung) vorliegen
Liegt ein besonderer Umstand für eine vorzeitige Erneuerung der Füllung vor, muss dieser mit der KZV–internen Mitteilung übermittelt werden.
Beispiele für KZV-interne Mitteilungen:
- Füllung nach WF
- Bruxismus
- u. v. m
Die Bestimmungen aus § 28 SGB V (Mehrkosten bei Füllungen) gelten auch für die neuen Füllungspositionen 13 e) – h). Es gilt immer der Grundsatz, dass diejenige wirtschaftliche BEMA-Nr. 13 in Abzug zu bringen ist, die dem Patienten als Vertragsleistung zugestanden hätte.
- Wenn einem Patienten eine Versorgung nach 13 e), f), g), h) zusteht, dieser aber eine höherwertige Versorgung wählt (Bsp. Inlayversorgung), wird bei der Mehrkostenabrechnung auch diese Gebührennummer, also 13 e), f), g), h) gegengerechnet.
- Ist für einen Patienten die Versorgung nach BEMA-Nr. 13 a) – d) indiziert, werden bei Wunsch einer höherwertigen Versorgung auch nur diese Positionen gegengerechnet.
Begleitleistungen wie beispielsweise die Anästhesien (BEMA-Nrn. 40/41a) sowie die in-/direkte Überkappung (BEMA-Nrn. 25/26) sind zu Kassenlasten abrechenbar. Die besonderen Maßnahmen (BEMA-Nr. 12) sind Vertragsleistungen, wenn diese auch für die Kassenfüllung notwendig gewesen wären. Wird beispielsweise durch die Anfertigung von dentinadhäsiv befestigten Kunststoff-Füllungen erst das Anlegen von Spanngummi nötig, während dies bei einer Amalgamfüllung nicht erforderlich gewesen wäre, so ist dem Patienten die Leistung privat – nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung – in Rechnung zu stellen.
Wir bitten um Beachtung der Abrechnungsbestimmung 3 zur BEMA-Nr. 13: Das Legen eines Inlays, ebenso die ggf. im Zusammenhang hiermit erbrachte Anästhesie oder durchgeführten Maßnahmen nach Nr. 12 sind über den Erfassungsschein nicht abzurechnen, wohl aber eine vorausgegangene Behandlung des Zahnes.
Wünschen Patienten einen Austausch intakter plastischer Füllungen (Bsp. Amalgamsanierung oder aus ästhetischen Gründen), so sind die Füllungen und ggf. anfallende Begleitleistungen privat nach GOZ zu berechnen.
Wünschen Patienten Füllungen an Zähnen, die unter den Vorgaben des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 Abs. 1 SGB V) nur noch mit einer Teilkrone oder Krone dauerhaft versorgt werden können, erfolgt die Berechnung inkl. aller anfallenden Begleitleistungen privat nach GOZ.
Laut Leistungsbeschreibung sind sie bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 12 SGB V (ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung) ansatzfähig, somit die Regelleistung. Bei der Abrechnung ist jedoch zu beachten, wenn einem Patienten zwar die BEMA-Nrn. 13 e) – h) zustehen, aber dennoch eine Amalgamfüllung indiziert ist, er dann auch nur einen Anspruch auf die BEMA-Nrn. 13 a) – d) hat. So können für den Einsatz von Glasionomeren und Kompomeren diverse in der Befundsituation oder auch im Kind liegende Gründe sprechen wie beispielsweise eine mangelnde Compliance oder bei Milchzähnen der anstehende Zahnwechsel.
Werden zwei identische Füllungsflächen an einem Zahn abgerechnet, muss dies begründet sein und über die KZV–interne Mitteilung erläutert werden, da ansonsten keine Abrechenbarkeit für die zweite Füllung besteht.
Beispiele für KZV-interne Mitteilungen:
- getrennte Füllungslage
- Erhalt der Crista transversa
- minimal-invasive Füllungen