Planung einer Kombi-Behandlung
Normalerweise sind kieferorthopädische Behandlungen bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht Teil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Gemäß KFO-Richtlinie (Abschnitt B 4) gilt dies nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Anlage 3 der Richtlinie nennt dazu
- angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer
- skelettalen Dysgnathien und
- verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen
sofern eine Einstufung mindestens in die Behandlungsbedarfsgrade A5, D4, M4, O5, B4 oder K4 der Indikationsgruppen festgestellt wird.
In diesen Fällen ist ein aufeinander abgestimmtes kieferchirurgisches und kieferorthopädisches Behandlungskonzept zu erstellen. Auch das chirurgische Konzept muss individuell auf den Patienten abgestimmt werden. Die Einverständniserklärung zur Operation ist vom Patienten zu unterschreiben.