Elektronischer Heilberufsausweis
eHBA-Austausch bis Ende 2025 bei D-Trust und Medisign
Alle elektronischen Heilberufsausweise (eHBAs) der Generation 2.0 der Anbieter D-Trust und Medisign müssen bis Dezember 2025 durch Karten der Generation 2.1 ersetzt werden, da eine Sperrung der Karten bis spätestens Ende Dezember 2025 erfolgt. Grund ist eine Vorgabe des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Demnach dürfen Ausweise, die ausschließlich auf dem Verschlüsselungsverfahren RSA basieren (Generation 2.0), ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr eingesetzt werden – unabhängig von dem auf der Karte ausgewiesenen Gültigkeitsdatum. Ab Mitte 2025 erhalten Betroffene eine E-Mail Ihres Anbieters. Ob Sie Ihren eHBA austauschen müssen, können Sie auf der Rückseite Ihrer Karte erkennen: Nur eHBAs der Anbieter D-Trust und Medisign ohne G2.1-Kennzeichnung (also „G2“ oder ohne Angabe) müssen ersetzt werden. Ist dort bereits „G2.1“ vermerkt, besteht kein Handlungsbedarf. Weitere Informationen stehen Ihnen auf der Website der ZÄK Berlin zur Verfügung.
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist ein Ausweisdokument, welches ausschließlich dem Inhaber, also dem Zahnarzt, zugeordnet ist und ihn als Person authentisieren kann - beispielsweise gegenüber den Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI). Neben der Authentifizierung kann der eHBA für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) von Dokumenten z. B. elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAUen) und elektronischen Rezepten (E-Rezepten), der Ver-/Entschlüsselung medizinischer Daten sowie zum Generieren eines Notfalldatensatz für einen Patienten genutzt werden.
Die Praxen benötigen den eHBA nicht nur aus den genannten Gründen, sondern auch für die Beantragung eines Praxisausweises (SMC-B). Laut dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) dürfen die KZVen eine SMC-B nur herausgeben, wenn in der Praxis mindestens ein eHBA vorhanden ist.
Die qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Die QES stellt das Pendant zu einer manuellen Unterschrift dar. Die für die Signatur notwendige PIN darf deshalb nur dem Karteninhaber bekannt sein! Auch außerhalb der TI können beliebige rechtsverbindliche Verträge mit der elektronischen Signatur des eHBA abgeschlossen werden.
Wo kann ich einen eHBA beantragen?
Herausgeber des eHBA ist die Zahnärztekammer Berlin (ZÄK Berlin). Die Beantragung erfolgt allerdings direkt bei zertifizierten Anbietern welche Ihnen, neben weiteren Informationen zum eHBA, auf der Website der ZÄK-Berlin genannt werden.