Elektronischer Heilberufsausweis
eHBA-Austausch bis 30.06.2026
Den Elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) der Generation 2.0 von D-Trust und Medisign, welche eigentlich bis 31.12.2025 ausgetauscht werden sollten, wurden von der gematik und der Bundesnetzagentur eine Übergangsfrist bis Ende Juni 2026 eingeräumt.
Nun startet ein weiterer Kartentausch. Ebenfalls bis zum 30.06.2026 müssen alle eHBA mit Chips des Herstellers Idemia gegen neue Karten ausgetauscht werden.
Betroffen sind alle eHBA von:
- SHC - die bis Mitte November 2025 und
- D-Trust - die bis einschließlich Januar 2025
ausgegeben wurden.
Die betroffenen Karteninhaberinnen und -inhaber wurden oder werden von den Anbietern informiert. Sie sollten den Anweisungen der Aufforderung zum eHBA-Tausch folgen und möglichst zeitnah einen neuen eHBA als Austausch- oder Folgekarte bestellen. Nur mit einem gültigen eHBA können Sie weiterhin sicher auf die Telematikinfrastruktur zugreifen und die Anwendungen wie beispielsweise das E-Rezept, das EBZ und die eAU nutzen.
Weitere Informationen stehen Ihnen auf der Website der ZÄK Berlin zur Verfügung.
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist ein Ausweisdokument, welches ausschließlich dem Inhaber, also dem Zahnarzt, zugeordnet ist und ihn als Person authentisieren kann - beispielsweise gegenüber den Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI). Neben der Authentifizierung kann der eHBA für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) von Dokumenten z. B. elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAUen) und elektronischen Rezepten (E-Rezepten), der Ver-/Entschlüsselung medizinischer Daten sowie zum Generieren eines Notfalldatensatz für einen Patienten genutzt werden.
Die Praxen benötigen den eHBA nicht nur aus den genannten Gründen, sondern auch für die Beantragung eines Praxisausweises (SMC-B). Laut dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) dürfen die KZVen eine SMC-B nur herausgeben, wenn in der Praxis mindestens ein eHBA vorhanden ist.
Die qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Die QES stellt das Pendant zu einer manuellen Unterschrift dar. Die für die Signatur notwendige PIN darf deshalb nur dem Karteninhaber bekannt sein! Auch außerhalb der TI können beliebige rechtsverbindliche Verträge mit der elektronischen Signatur des eHBA abgeschlossen werden.
Wo kann ich einen eHBA beantragen?
Herausgeber des eHBA ist die Zahnärztekammer Berlin (ZÄK Berlin). Die Beantragung erfolgt allerdings direkt bei zertifizierten Anbietern welche Ihnen, neben weiteren Informationen zum eHBA, auf der Website der ZÄK-Berlin genannt werden.