Honorarverteilungsmaßstab
+++ Achtung: Neuer HVM ab 2026! +++
Am 13. Oktober 2025 hat die Vertreterversammlung der KZV Berlin einen ab 2026 geänderten Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen. Hintergrund ist die sich in Berlin verändernde Versorgungssituation und die unterschiedliche Vertragslage mit den einzelnen Krankenkassenverbänden.
Sonderrundschreiben zum neuen HVM
Die KZV Berlin führt dazu in ihren Räumen mehrere Informationsveranstaltungen durch, zu denen wir Sie herzlich einladen. Bitte melden Sie sich hier an:
Dienstag, 11. November 2025, 19 Uhr
Häufige Fragen und Antworten zum neuen HVM
Zum 01.01.26, also beginnend mit dem 1. Quartal 2026.
Nein – im Gegenteil. Der neue HVM bildet die positive Vertragsentwicklung ab, bei der jede Kassenart eine auskömmliche Finanzierung der notwendigen Behandlungen ihrer Versicherten sicherstellt.
Die Kassenarten vdek, AOK, BKK und IKK erhalten je einen Grenzwert.
Dieser Wert wird auf Basis des Abrechnungsvolumens und der vertraglichen Finanzierungszusage der jeweiligen Kassenart durch die KZV Berlin festgelegt.
Die fachgruppen- und kassenartspezifischen „Patientengrenzwerte" werden erstmals im Dezember 2025 bekanntgegeben. Änderungen werden jeweils rechtzeitig, das heißt vor Beginn eines Quartals mitgeteilt.
Die Zahl der Patienten einer Kassenart wird mit dem dazugehörigen „Patientengrenzwert“ multipliziert. Das Ergebnis ist das zugesicherte „Budget“ für die Behandlung von Patienten dieser Kassenart in den Leistungsbereichen KCH, KB und PAR.
Als Patientenfall gelten weiterhin die KCH-Fälle eines Quartals. Dazu kommen im neuen HVM die IP/FU-Fälle ohne KCH-Fall im gleichen Quartal sowie UPTc-Fälle ohne KCH-Fall im gleichen Quartal. Voraussetzung ist der Wohnsitz des Versicherten in Berlin. Dagegen zählen sogenannte Fremdfälle und Status-4-Fälle nicht.
Ein Grundgedanke des neuen HVM ist es, an die Versorgungsleistung anzuknüpfen. Diese wird von den Praxen gegenüber Kindern und Jugendlichen erbracht, auch wenn in einem Quartal möglicherweise keine budgetrelevanten Leistungen anfallen. Zudem wird der IP/FU-Fall nur als Fall berücksichtigt und nicht mit seiner Punktmenge bewertet.
In Bezirken Berlins mit geringerer Zahnarztdichte werden in der Regel mehr Patienten pro Praxis versorgt. Daher sieht der neue HVM vor, dass für jeden Patienten einer Kassenart der gleiche Betrag zugesichert wird. So werden Praxen mit hoher Versorgungsleistung, also mit überdurchschnittlich vielen Patienten, nicht mehr benachteiligt.
Da für jeden Patienten einer Kassengruppe der gleiche Betrag im HVM zugesichert wird, ist die Zahl der Behandler innerhalb einer Praxis künftig ohne Bedeutung.
Künftig gibt es nur noch zwei Gruppen, die der „Zahnärzte“ und die der „Chirurgen“. Praxen mit einem hohen Anteil chirurgischer Leistungen an ihrer Abrechnung werden der Gruppe der „Chirurgen" zugeordnet. Die Kieferorthopäden sowie kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte sind bezüglich der KFO-Sachleistungen (sogenannter KFO-Begleitleistungen) der Gruppe der „Zahnärzte“ zugeordnet.
Praxen, deren gesamt abgerechnete KONS, PAR, KB-Leistungspunktmenge im Quartal, zu wenigstens 30 Prozent aus chirurgischen Leistungen (Ä 161, 36 – 38, 43 – 48, 51a – 63, CPTa und CPTb) besteht, werden der Gruppe der „Chirurgen“ zugeordnet; alle anderen der Gruppe der „Zahnärzte“.
Die vergleichsweise kleine Gruppe der „Chirurgen" erbringt überproportional viele chirurgische Leistungen und dies in der Regel als Überweisung. Der durchschnittliche Fallwert dieser chirurgischen Praxen liegt etwa 40 Prozent über dem durchschnittlichen Fallwert der allgemeinzahnärztlichen Praxen. Dieser Wert ist annähernd gleich auch bei getrennter Betrachtung der einzelnen Kassenarten. Daher ist der jeweilige „Patientengrenzwert“ um 40 Prozent erhöht.
Die kieferorthopädischen Leistungen werden jährlich betrachtet und nur im Falle einer Budgetüberschreitung nachträglich quotiert.
KNAPPSCHAFT und SVLFG haben vergleichsweise sehr wenige Versicherte in Berlin. Daher lässt sich kein sinnvolles Praxisbudget für diese bilden. Die budgetierten Leistungen für Versicherte dieser Kassen werden jährlich ausgewertet und nur im Falle einer Budgetüberschreitung nachträglich quotiert.
Wenn die Summe der Abrechnungen aus KCH, KB und PAR einer Praxis für eine Kassenart im Quartal das jeweilige „Budget“ überschreitet, wird von der darüber hinausgehenden Summe ein Abschlag vorläufig einbehalten. Das bedeutet, dass die über die jeweiligen kassen- und fachgruppenspezifischen Patientengrenzwerte hinausgehenden Punktmengen pro Quartal vermindert vergütet werden. Die Absenkung der Vergütung erfolgt in drei Stufen bei Überschreitung der Punktmenge:
- 1-Stufe: 1 bis 15 Punkte über dem Patientengrenzwert um 30 Prozent
- 2-Stufe: 16 bis 30 Punkte über dem Patientengrenzwert um 50 Prozent sowie
- 3-Stufe: ab 31 Punkte über dem Patientengrenzwert um 70 Prozent
Ja, es wird einen neuen „HVM-Rechner" sowohl für die Gruppe der „Zahnärzte" als auch für die „Chirurgen" geben. Dieser wird den Praxen Ende 2025 auf der KZV-Website zur Verfügung gestellt.
Nach Abschluss des Jahres wird die Endabrechnung erstellt. Die nicht erforderlichen Einbehalte werden anschließend zurückgeführt.
Der neue HVM enthält – wie bereits der bisherige HVM – eine nahezu wortgleiche Härtefallregelung, die den Vorgaben des Bundessozialgerichts genügt.
Auf Antrag finden für neu gegründete Praxen innerhalb der ersten 24 Monate die Patientengrenzwerte der „Chirurgen“ Anwendung. Neu gegründete Praxen sind solche Praxen, die an einem neuen Standort durch einen bisher im Bereich der KZV Berlin noch nicht zugelassene(n) Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin gegründet werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
HVM bis 2025
Hier finden Sie Informationen zum HVM bis zum 31.12.2025.
HVM für KFO
Bei Budgetüberschreitungen der Gesamtvergütungen/der für die kieferorthopädische Behandlung zur Verfügung stehenden Honorarvolumen je Krankenkasse – ohne Material- und Laborkosten – muss mit Gültigkeit auch für das Kalenderjahr entsprechend eine quotierte Honorarberichtigung für die Berliner Versicherten der Wohnort-Primärkassen und der Wohnort-Ersatzkassen erfolgen (gemäß HVM, Anlage 2, Abschnitt III).
Praxisindividueller HVM für KCH, PAR und KBR für Primär- und Ersatzkassen
Gemäß HVM Anlage 1 müssen die vorläufigen quartalsweisen praxisindividuellen Honorareinbehalte für KCH, PAR und KBR durchgeführt werden, und zwar für die Berliner Versicherten der Wohnort-Primärkassen und der Wohnort-Ersatzkassen. Gemäß HVM werden bis zu dem quartalsweisen individuellen Praxisgrenzwert (Punktmenge/Fall) die Leistungen mit den festgelegten Punktwerten vergütet. Jenseits der individuellen Praxisgrenzwerte wird der Punktwert für die überschreitende Punktmenge gekürzt. Die Absenkung des Punktwertes erfolgt in Stufen.
Die Basisgrenzwerte für die Abrechnungsarten KCH, PAR und KB betragen vom 01.01.2025 bis 31.03.2025:
Wohnort-Primärkassen | Punkte | Wohnort-Ersatzkassen | Punkte |
Zahnärzte | 95 | Zahnärzte | 115 |
Kieferorthopäden | 42 | Kieferorthopäden | 45 |
MKG-Oralchirurgen | 219 | MKG-Oralchirurgen | 235 |
Die Basisgrenzwerte für die Abrechnungsarten KCH, PAR und KB betragen ab dem 01.04.2025:
Wohnort-Primärkassen | Punkte | Wohnort-Ersatzkassen | Punkte |
Zahnärzte | 150 | Zahnärzte | 150 |
Kieferorthopäden | 66 | Kieferorthopäden | 59 |
MKG-Oralchirurgen | 346 | MKG-Oralchirurgen | 307 |
Die Grenzwerttabellen finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite.
Neue HVM-Rechner 2025
+++ Jetzt neu auch für MKG-/Oralchirurgie und KFO +++
Die HVM-Rechner zeigen Ihnen die noch offenen Punktevolumen bzw. die zu erwartende HVM-Kürzung im Quartal an. Führen Sie selbst eine Modellberechnung durch:
Sie benötigen hierzu die Anzahl Ihrer KCH-Fälle (nur Wohnort-Berlin-Versicherte – ohne Fremdfälle und Sonstige Kostenträger), die Gesamtpunktmenge aus KCH, PAR (nicht berücksichtigte Fälle siehe unten) und KBR (ohne IP u. FU, ohne BEMA-Pos. 174a/b, ohne BEMA-Pos.: 107a, 151, 152a/b, 153a/b, 154, 155, 161a-f, 162a-f, 165, 171a/b, 172a/b, 173a/b, 182a/b) und den Praxisfaktor. Tragen Sie alle Daten in die Berechnungsmatrix ein.
Das Rechenergebnis entspricht in etwa der tatsächlichen HVM-Kürzung.
Die HVM-Rechner 2025 finden Sie in der rechten Spalte dieser Seite.
Im HVM unberücksichtigte PAR-Fälle
Im HVM bleiben Fälle folgende PAR-Fälle unberücksichtigt:
Fälle nach § 22a SGB V mit Leistungen der systematischen PAR-Therapie für Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe und Fälle für Behandlungen außerhalb der systematischen PAR-Rili (vulnerable Gruppen).
Bitte beachten Sie, dass dafür ab sofort die notwendige Kennzeichnung mit „P“, „E“ oder „S“ in ein eigenes Feld „Kennzeichen Par. 22a“ einzutragen ist.
Sofern in diesem Feld bei der Behandlung von Versicherten gemäß § 22a SGB V eine der folgenden Angaben erfolgt ist, bleiben diese PAR-Fälle im HVM unberücksichtigt.:
- "P" für Pflegegrad nach § 15 SGB XI
- "E" für Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
- "S" für Behandlung außerhalb der systematischen PAR-Rili (verkürzte Behandlungsstrecke)
Ihre Ansprechpartner im Bereich PAR erreichen Sie so:
Hotline | Telefon | |
PAR | 89004-404 | par(at)kzv-berlin.de |