Honorarverteilungsmaßstab
Die Verteilung der mit den Krankenkassen vereinbarten Gesamtvergütung an die Berliner Zahnärzte erfolgt mittels Honorarverteilungsmaßstab, kurz HVM genannt. Der HVM dient dazu, die begrenzte Gesamtvergütung leistungsproportional auf die einzelnen Zahnärzte zu verteilen.
Lesen Sie hier den aktuellen HVM seit 01.01.2013 der KZV Berlin und die dazugehörigen Anlagen 1 und 2.
HVM für KFO seit 01.01.2023 – je Kalenderjahr
Bei Budgetüberschreitungen der Gesamtvergütungen / der für die kieferorthopädische Behandlung zur Verfügung stehenden Honorarvolumen je Krankenkasse – ohne Material- und Laborkosten – muss seit 01.01.2023 entsprechend eine quotierte Honorarberichtigung für die Berliner Versicherten der Wohnort-Primärkassen und der Wohnort-Ersatzkassen erfolgen gemäß HVM, Anlage 2, Abschnitt III.
Praxisindividueller HVM für KCH, PAR und KBR für Primär- und Ersatzkassen seit 01.01.2023
Gemäß HVM Anlage 1 müssen seit 01.01.2023 die vorläufigen quartalsweisen praxisindividuellen Honorareinbehalte für KCH, PAR und KBR wieder durchgeführt werden, und zwar für die Berliner Versicherten der Wohnort-Primärkassen und der Wohnort-Ersatzkassen. Gemäß HVM werden bis zu dem quartalsweisen individuellen Praxisgrenzwert (Punkt- menge/Fall) die Leistungen mit den festgelegten Punktwerten vergütet. Jenseits der individuellen Praxisgrenzwerte wird der Punktwert für die überschreitende Punktmenge gekürzt. Die Absenkung des Punktwertes erfolgt in Stufen.
Die aktuellen Grenzwerttabellen und Berechnungsbeispiele seit 01.01.2023 haben wir Ihnen rechts als Downloads bereitgestellt.
HVM-Rechner für KCH, PAR und KBR
Der HVM-Rechner zeigt Ihnen die noch offenen Punktevolumen bzw. die zu erwartende HVM-Kürzung im Quartal an. Führen Sie selbst eine Modellberechnung durch:
Sie benötigen hierzu die Anzahl Ihrer KCH-Fälle (nur Wohnortkassen – ohne Fremdkassen und Sonstige Kostenträger) die Gesamtpunktmenge aus KCH, PAR* und KBR (ohne IP u. FU, ohne BEMA-Pos. 174a/b, ohne BEMA-Pos.: 107a, 151, 152a/b, 153a/b, 154, 155, 161a-f, 162a-f, 165, 171a/b, 172a/b, 173a/b, 182a/b), den Mischpunktwert, den Praxisfaktor sowie die Grenzwerte. Tragen Sie alle Daten in die Berechnungstabelle ein.
Das Rechenergebnis entspricht in etwa der tatsächlichen HVM-Kürzung.
Den HVM-Rechner (Stand: 01.01.2023) finden Sie hier.
* Im HVM unberücksichtigt bleiben folgende PAR-Fälle:
1. Behandlung von Parodontitis bei Versicherten nach § 22a SGB V
Anspruchsberechtigte Versicherte nach § 22a SGB V können seit dem 01.07.2021 in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang Leistungen nach den BEMA-Positionen 4, AIT a/b, CPT a/b, UPT c-f, 108, 111 erhalten. Um dies bei der Abrechnung ersichtlich zu machen, muss das Kennzeichen „S“ an die Gebührennummer angehängt werden, z. B. 4S, AITaS, UPTcS usw.
2. PAR-Fälle bei Vorliegen eines Pflegegrads oder einer Eingliederungshilfe
Bitte übermitteln Sie uns ab Januar 2023 mit Ihrer PAR-Abrechnung die Information, dass bei Patienten ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder eine Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX vorliegt. Diese Fälle sind bitte zu kennzeichnen im Feld „KZV-interne Mitteilung fallbezogen“ mit einem:
- „P“ für Pflegegrad nach § 15 SGB XI
- „E“ für Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
Dies gilt nicht für Patienten, die bereits zur vulnerablen Gruppe nach § 22a SGB V gem. Abschnitt B V. Ziffer 2 der Behandlungsrichtlinie gehören.
Fragen zur PAR-Abrechnung: Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter
Hotline | Telefon | |
PAR | 89004-404 | par(at)kzv-berlin.de |