Abrechnung von IP-Leistungen
IP-Leistungen dürfen auch von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie erbracht und abgerechnet werden, unter Beachtung
- des § 22 SGB V,
- des BMV-Z Anlage 3,
- der IP-Richtlinie und
- des BEMAs.
Die Dokumentation des Mundhygienestatus zur IP1 ist dabei Grundlage der Prophylaxebehandlung. Einmal gewählte Indizes sind im gesamten IP-Programm beizubehalten. Zu beachten ist allerdings, dass eine Doppelinanspruchnahme von IP-Leistungen zu vermeiden ist.
Ein IP-Programm ist nicht zulässig, wenn ein solches bereits in einer anderen Praxis begonnen, fortlaufend durchgeführt und abgerechnet wird. Um Berichtigungsanträge gegenüber Krankenkassen, die kontinuierlich eingereicht werden und die bereits Gegenstand eines Klageverfahrens sind, zurückweisen zu können, ist von dem Erziehungsberechtigten unser IP-Abfrageblatt zur Dokumentation in der Praxis und zur Vorlage beim Hauszahnarzt vollständig auszufüllen. Bitte nehmen Sie keine Änderungen an dem KZV-IP-Abfrageformular vor.
Beachten Sie bitte, dass die Befragung des Erziehungsberechtigten vor Beginn der KFO-Behandlung in Ihrer Praxis erfolgen muss. Sollte es zu einer Verlängerung der kieferorthopädischen Behandlung kommen, muss vor dieser das IP-Abfrageblatt von dem Erziehungsberechtigten erneut ausgefüllt werden. In beiden Fällen erhält der Erziehungsberechtigte ein Duplikat für den Hauszahnarzt.
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Sonderrundschreiben
IP-Leistungen von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie