Aufklärung des Patienten

Anforderungen an die Aufklärung des Patienten – Aufklärungsgespräch

Bekanntlich setzt die wirksame Einwilligung eines Patienten in die Behandlung dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus.

Der Patient ist verständlich und umfassend zu informieren, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen, beabsichtigte Therapien und deren Risiken sowie Alternativmaßnahmen (§ 630c Abs. 2 BGB). Gesondert zu verweisen ist auf Kosten für solche Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse/der privaten Krankenversicherung übernommen werden. 

Bei der Aufklärung kann als Gedächtnisstütze oder zur verständlicheren Darstellung auf Unterlagen Bezug genommen werden, es genügt aber nicht, dem Patienten Formulare und Merkblätter zu überreichen und sich diese unterzeichnen zu lassen. Nach § 630e BGB hat die Aufklärung zwingend mündlich zu erfolgen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.11.2024, AZ: VI ZR 188/23, noch einmal bestätigt. Grund ist, dass sich der (Zahn-)Arzt in dem Aufklärungsgespräch davon überzeugen muss, dass der Patient sämtliche Hinweise und Informationen verstanden hat. Er muss gegebenenfalls auf individuelle Belange des Patienten eingehen und eventuelle Fragen beantworten.

Es genügt allerdings eine Aufklärung über Risiken „im Großen und Ganzen“, eine exakte medizinische Beschreibung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Patient eine allgemeine Vorstellung von den mit dem Eingriff verbundenen Gefahren erhält.

BGH-Urteil vom 05.11.2024, AZ: VI ZR 188/23

§ 630e Abs. 2 BGB

Die Aufklärung muss

  1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
  2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
  3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

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