FU- und IP-Leistungen
Präventionsleistungen für Kinder
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen (FU) und Maßnahmen der Individualprophylaxe (IP) für Kinder können wie folgt abgerechnet werden:
BEMA-Nr. | Leistung | Punkte |
FU 1 | Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat, jeweils eine | 27 |
FU Pr | Praktische Anleitung der Betreuungsperson zur Mundhygiene beim Kind - nur im Zusammenhang mit FU 1 | 10 |
FU 2 | Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (Die FU 2 ersetzt die bisherige BEMA-Nr. FU) - einmal je Kalenderjahr | 25 |
FLA | Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat - 6. bis vollendete 33. Lebensmonat unabhängig vom Kariesrisiko: zweimal je Kalenderhalbjahr - 34. bis vollendete 72. Lebensmonat einmal je Kalenderhalbjahr, bei hohem Kariesrisiko: zweimal je Kalenderhalbjahr | 14 |
IP 4 | Lokale Fluoridierung der Zähne ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - einmal je Kalenderhalbjahr - bei hohem Kariesrisiko, zweimal je Kalenderhalbjahr | 12 |

Der Mindestabstand zwischen
- den FU-Untersuchungen im Übergangszeitraum von der FU 1 auf die FU 2 beträgt vier Monate.
- zwischen den FU-Untersuchungen nach FU 2 beträgt der Mindestabstand zwölf Monate.
Neben den Leistungen nach BEMA-Nr. 174 a und 174 b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach BEMA-Nrn. IP 1, IP 2, FU 1 und FU 2 nicht abgerechnet werden.
Unabhängig vom Kariesrisiko für Kinder vom 6. bis vollendeten 33. Lebensmonat ist die Abrechnung der BEMA-Nr. FLA, 2 x je Kalenderhalbjahr möglich. Ab dem 34. bis vollendeten 72. Lebensmonat ist die Fluoridlackanwendung bei hohem Kariesrisiko zweimal, ansonsten nur einmal je Kalenderhalbjahr, abrechenbar.
Ein hohes Kariesrisiko liegt vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat bei folgenden Werten für kariöse, wegen Karies entfernte und gefüllte Zähne vor:
Alter bis:
3 Jahre: dmf-t > 0
4 Jahre: dmf-t > 2
5 Jahre: dmf-t > 4
6 Jahre: dmf-t > 5.
Im Berliner Kinderzahnpass werden alle zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen bis zum 6. Lebensjahr vermerkt. Er wird von der Zahnärztekammer Berlin und der KZV Berlin herausgegeben.

Am 14. Oktober 2009 ist in Berlin ein neues Konzept zur Verbesserung der Mundgesundheitsvorsorge gestartet. Seither ist der Berliner Kinderzahnpass fester Bestandteil des traditionsreichen gelben ärztlichen Untersuchungsheftes. Eltern haben damit nicht mehr nur eine Übersicht über die anstehenden allgemeinärztlichen Untersuchungen ihres Kindes, sondern gleichzeitig von Geburt an auch über die empfohlenen Kontrolltermine zur gesunden Entwicklung der Zähne und Kiefer.
Herausgeber des Berliner Kinderzahnpasses sind die Zahnärztekammer Berlin und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin; unterstützt wird das Konzept von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin durch Übermittlung an die Kinderarztpraxen und Geburtskliniken.
Das sog. Gelbe Heft (Kinderuntersuchungsheft) enthält sechs rechtsverbindliche Verweise vom Kinderarzt (Pädiater) zum Zahnarzt für Kinder vom 6. bis zum 64. Lebensmonat in Form von Ankreuzfeldern. Einen entsprechenden Beschluss hat die KZBV im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erwirkt.
Die sechs Verweise lauten:
zur Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen und Schleimhaut
- im Zeitraum der U5 (6. - 7. Lebensmonat)
- im Zeitraum der U6 (10. - 12. Lebensmonat)
zur Abklärung von Auffälligkeiten im Kieferwachstum und an Zähnen und Schleimhaut
- im Zeitraum der U7 (21. - 24. Lebensmonat)
zur zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchung
- im Zeitraum der U7a (34. - 36. Lebensmonat)
- im Zeitraum der U8 (46. - 48. Lebensmonat)
- im Zeitraum der U9 (60. - 64. Lebensmonat)