Verschwiegenheitserklärung

Mit IT-Experten und anderen externen Dritten eine Verschwiegenheitserklärung vereinbaren

Als Berufsgeheimnisträger müssen Sie nach der Novelle des § 203 StGB mit externen (IT-)Dienstleistern - nunmehr verpflichtend - eine Verschwiegenheitserklärung abschließen.

Neu ist jetzt die Öffnung der Weitergabe von Informationen an Personen, die an Ihrer (also des Berufsgeheimnisträgers) beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist (§ 203 Absatz 3 Satz 2 StGB n. F.). Offenbart eine solche mitwirkende Person unbefugt ein Berufsgeheimnis, macht sich auch der Berufsträger, also der Zahnarzt strafbar, wenn er die mitwirkende Person nicht zur Geheimhaltung verpflichtet hat. In der Begründung des Gesetzes werden EDV-/IT-Dienstleistungen als Anwendungsbeispiel genannt.

Als Berufsgeheimnisträger müssen Sie nun tätig werden und insbesondere mit ihren IT-Dienstleistern eine Zusatzvereinbarung zur Geheimhaltung - falls noch nicht geschehen - schriftlich schließen, um einer möglichen Strafbarkeit im Fall einer unbefugten Offenbarung durch einen externen Dienstleister zu entgehen.

Diese Thematik hat insbesondere vor der aktuellen Anbindung der Zahnarztpraxen an die Telematikinfrastruktur und der Notwendigkeit der Hinzuziehung externer Dienstleister (z. B. IT-Experten) eine besondere Bedeutung.

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