Asyl

Behandlung von Asylsuchenden/Asylbewerbern

Minderjährige Asylbewerber bis einschließlich 17 Jahre

Minderjährige Asylbewerber sind mit Wirkung zum 12. Juni 2026 im deutschen Gesundheitssystem den gesetzlich versicherten staatsangehörigen Kindern gleichgestellt. Auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erhalten Sie den Status “4” (bis dahin Status “9”).

Basis hierfür ist eine Gesetzesänderung im Asylbewerberleistungsgesetz, die eine entsprechende EU-Vorgabe in nationales Recht überträgt. Für betroffene Kinder und Jugendliche fällt damit ab Tag eins die bisherige Beschränkung weg, nach der nur Notfälle und akute Schmerzen behandelt wurden. Sie erhalten stattdessen die reguläre medizinische Versorgung über das Sozialhilferecht. Lediglich bei speziellen Satzungsleistungen behalten die Sozialämter weiterhin ein Mitspracherecht bei der Bewilligung. 

Asylbewerber ab 18 Jahren

In Berlin erhalten Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nach ihrer Registrierung eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit der Kennzeichnung Besonderer Personengruppe „9“. Dafür wurde vom Land Berlin, seinerzeit vertreten durch die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales – jetzt Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, eine Vereinbarung zur medizinischen Versorgung von nicht Versicherungspflichtigen nach § 264 Absatz 1 SGB V mit den folgenden vier Krankenkassen geschlossen:

  • AOK Nordost
  • BKK mkk
  • DAK-Gesundheit Berlin-Brandenburg
  • Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK)

Alle Menschen, die in Berlin Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden bei einer der vier an der Vereinbarung beteiligten Krankenkassen angemeldet. Die Zuteilung erfolgt automatisch, da die Leistungsberechtigten nach § 264 Abs. 1 SGB V kein Kassenwahlrecht besitzen. Zur Sicherung der medizinischen Versorgung für den Zeitraum von der Anmeldung bis zur Aushändigung der eGK erhalten die Leistungsberechtigten am Tag ihrer Anmeldung zunächst eine vorläufige Betreuungsbescheinigung. Diese ist längstens 92 Tage gültig. Bei Rückfragen kann die behandelnde medizinische Einrichtung direkt Kontakt mit der jeweils zuständigen Krankenkasse aufnehmen. Die zahnärztlichen Leistungen für Versicherte der Kennzeichnung Besondere Personengruppe „9“ sind nicht budgetiert.

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Positivliste

Ambulante zahnärztliche Versorgung von Asylsuchenden

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