Minderjährige Patienten

Aufklärung und Einwilligung bei der Behandlung Minderjähriger

Die zahnärztliche Behandlung stellt einen Eingriff dar, der erst durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Vorausgehen muss eine umfassende Aufklärung über dessen Risiken, damit eine selbstbestimmte Entscheidung über die Einwilligung in den Eingriff möglich ist.

Der minderjährige Patient muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage sein, die Tragweite des ärztlichen Eingriffs zu begreifen. Die Einwilligungsfähigkeit hängt dabei nicht von der Geschäftsfähigkeit, sondern von der Einsichts– und Entschlussfähigkeit ab. Starre Altersgrenzen hierfür existieren nicht. Die Einsichtsfähigkeit wird im Einzelfall vom Zahnarzt zu beurteilen sein. Im Schnitt wird man ab einem Alter von ca. 12 Jahren von einer beginnenden Einsichtsfähigkeit des minderjährigen Patienten ausgehen können, sodass ab diesem Alter der Patient in die Aufklärung einbezogen werden sollte. Gleichzeitig muss eine Einwilligung der Eltern in die Behandlung vorliegen. Der zahnärztliche Behandlungsvertrag kann rechtswirksam nur durch die sorgeberechtigten Eltern abgeschlossen werden. Nur bei leichten Verletzungen und alltäglichen Behandlungen darf der Zahnarzt darauf verzichten.

Wesentlich ist, dass in der Regel beide Elternteile in die Behandlung einwilligen müssen. Dies kann insbesondere im Trennungsfall bzw. bei unterschiedlichen Vorstellungen der Eltern über die zahnärztliche Versorgung ihres Kindes zu Problemen führen. Bei Zweifeln sollte sich der Zahnarzt bei einem zur Behandlung mit dem Kind alleine erscheinenden Elternteil danach erkundigen, wer das Sorgerecht hat bzw. ob eine Vollmacht zur alleinigen Vertretung des Kindes durch das andere Elternteil erteilt wurde. Bleiben Unklarheiten, ist zunächst die ausdrückliche Einwilligung des anderen Elternteils einzuholen. Ggf. muss die Behandlung des minderjährigen Patienten abgelehnt werden, insbesondere dann, wenn erhebliche Behandlungsrisiken zu erwarten sind.

Zusammenfassend gilt die Drei-Stufen-Theorie des Bundesgerichtshofs:
  • Bei leichten Eingriffen, die zur zahnärztlichen Behandlungsroutine gehören, darf der Zahnarzt davon ausgehen, dass das mit dem Kind erschienene Elternteil auch den anderen Elternteil vertritt. 
  • Bei erheblicheren Eingriffen, die ein nicht unbedeutendes Behandlungsrisiko mitsichbringen, muss sich der Zahnarzt beim erschienenen Elternteil ausdrücklich danach erkundigen, ob er auch im Namen des anderen Elternteils handelt. Sofern dies bestätigt wird, darf der Zahnarzt auf diese Auskunft vertrauen. 
  • Bei schweren und risikoreichen Eingriffen bzw. weitreichenden Entscheidungen muss sich der Zahnarzt Gewissheit verschaffen, dass das nicht erschienene Elternteil mit der Behandlung einverstanden ist. Da der Zahnarzt für die ordnungsgemäße Einwilligung aller Beteiligten die Beweislast trägt, sollte er sich die Einwilligung von den Eltern unterschreiben lassen.

Die Behandlung eines minderjährigen Patienten, der ohne Eltern in der Praxis erscheint, sollte unterbleiben. Der Zahnarzt darf nicht davon ausgehen, dass die Eltern, die das Kind alleine in die Praxis geschickt haben, mit allen Maßnahmen einverstanden sein werden, die der Zahnarzt für erforderlich hält. Ausnahmen gelten nur im Notfall, wenn die zahnärztliche Behandlung unaufschiebbar ist, oder wenn eine bereits begonnene Behandlung, in die die Eltern ordnungsgemäß eingewilligt haben, in einem Folgetermin weitergeführt wird. 

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