Abrechnungshinweise
Bei der Beantragung von Teilkronen im Frontzahnbereich kommt es häufig zu einer fehlerhaften Beantragung von Festzuschüssen. Wir weisen daher nochmals darauf hin, dass der Ansatz von FZ der Befundklasse 1.2 im Frontzahnbereich grundsätzlich nicht zulässig ist!
Dies liegt darin begründet, dass dieser Befundklasse als Regelversorgung die BEMA-Nr. 20c („Versorgung eines Einzelzahns durch eine metallische Teilkrone“) zugeordnet ist. Die Leistungsbeschreibung zur Nr. 20c beinhaltet den folgenden Abrechnungskommentar:
„Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker.“
Diese Beschreibung ist auf Frontzähne nicht anwendbar, da diese weder Höcker noch eine Kaufläche aufweisen. Somit steht für Teilkronen im Frontzahnbereich keine Regelversorgung zur Verfügung, der zugehörige FZ ist nicht ansetzbar. Vonseiten der Zahnärzte steht fest, dass eine Teilkrone an Frontzähnen natürlich möglich, wenn auch selten ist. Aus diesem Grund geben wir für die Beantragung von Teilkronen im Frontzahnbereich folgende Empfehlung:
Werden im Frontzahnbereich Teilkronen aus Keramik oder ähnlichen Materialien verwendet, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung des Befundes 1.1 und 1.3.
Der betreffende Zahn ist konservierend nicht mehr instand zu setzen, eine Krone ist aber nicht zwingend notwendig. In diesem Fall ist der Zahn im Befund
mit „ww“ zu kennzeichnen.
Möchten Sie eine Teilkrone im Frontzahnbereich beantragen, dann müssten nach den Abrechnungsbestimmungen folgende Angaben im Zahnschema auf dem Heil- und Kostenplan erfolgen:
TP PKV
R KV
B ww
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
Festzuschuss: 1.1 und 1.3
GOZ: 2220 (Teilkrone)
Für die adhäsive Befestigung ist zusätzlich die GOZ-Position 2197 zu berechnen.
Abrechnung von Inlays als Teilkronen
Aktuell erreichen uns gehäuft Beanstandungen der Krankenkasse hinsichtlich der Abrechnung von Teilkronen. Gutachterlich ergibt sich oftmals, dass beim Patienten statt der beantragten und abgerechneten Teilkronen Inlays eingegliedert worden sind.
Wir weisen ausdrücklich auf Folgendes hin:
Eine Teilkrone setzt nach den Abrechnungsbestimmungen voraus, dass alle Höcker einbezogen sind. Die Leistungsbeschreibung zu Bema-Nr 20 regelt in Nummer 3:
„Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker“.
Inlays können nur gem. § 28 Absatz 2 SGB V (Mehrkostenregelung bei Füllungstherapie) abgerechnet werden, d.h. die Kasse trägt die Kosten für die preisgünstigste plastische Füllung, die als Sachleistung abzurechnen ist. Die Mehrkosten sind vom Patienten selbst zu tragen.
Die Abrechnung eines Inlays als Teilkrone ist unzulässig, führt zur Abrechnungskorrektur und kann im Wiederholungsfall als erheblicher Pflichtenverstoß disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen!
Grundsätzlich werden die Festzuschüsse gezahlt, wenn der Zahnersatz in der bewilligten Form innerhalb von sechs Monaten eingegliedert wird. Immer wieder erreichen uns in diesem Zusammenhang Berichtigungsanträge der Krankenkassen, wenn Heil- und Kostenpläne bereits abgerechnet werden, obgleich der Zahnersatz noch nicht endgültig eingegliedert ist.
Hier stellt sich die Frage, ob es neben den Fällen der nicht abrechenbaren, nur provisorischen Leistungen Fälle gibt, in denen eine Abrechnung ausnahmsweise nicht zu beanstanden ist.
Die KZBV vertritt hierzu folgende Auffassung: Die Anfertigung und Eingliederung von Zahnersatz bildet einen einheitlichen Behandlungsvorgang, der sich nicht in mehrere selbstständige, für sich genommen medizinisch sinnvolle und deshalb gesondert vergütungsfähige Behandlungsschritte und Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Bei einer solchen Behandlung liegt eine abgeschlossene und damit abrechnungsfähige Leistung erst vor, wenn die Gesamtmaßnahme beendet ist.
Eine provisorische oder temporäre Eingliederung liegt vor, wenn der Zahnersatz nicht in jeglicher zahnmedizinischer Hinsicht funktionsbereit ist und Veränderungen bereits geplant sind oder zumindest wahrscheinlich notwendig werden. Die temporäre Eingliederung dient vornehmlich dem Zweck, diese weiteren Maßnahmen durch eine Entfernbarkeit des Zahnersatzes einfacher oder risikoärmer durchführen zu können. Bei einer provisorischen Eingliederung darf der Heil- und Kostenplan nicht zur Abrechnung an die KZV Berlin übermittelt werden. Hier entfällt die Abrechnungsfähigkeit.
Eine semipermanente Eingliederung liegt dagegen vor, wenn der Zahnersatz in jeglicher zahnmedizinischer Hinsicht funktionsbereit ist, aber zum Zeitpunkt der Eingliederung Komplikationen nicht sicher auszuschließen sind und diese durch eine Entfernbarkeit des Zahnersatzes absehbar leichter beherrschbar sind,
z. B. weil ein frisch endodontisch behandelter Zahn noch empfindlich ist o. ä.
Mit der semipermanenten Eingliederung und Abrechnung der erbrachten Leistungen ist nach der Intention des Vertragszahnarztes der Behandlungsvorgang, der aus der Anfertigung und Eingliederung der Prothetik besteht, abgeschlossen. Nach einer semipermanenten Eingliederung kann daher die Abrechnung erfolgen, allerdings fällt für die spätere definitive Eingliederung keine gesonderte Gebühr an, da diese Maßnahme bereits mit der abgerechneten prothetischen Leistung abgegolten ist.
Die Befunde 2.1, 2.2 und 2.7 wurden an die Änderungen der Zahnersatz-Richtlinie angepasst. Ebenso erfolgte eine Anpassung der Höhe der auf die Regelversorgungleistungen anfallenden Beträge. Im Zusammenhang mit der Neuregelung über die Versorgung mit Adhäsivbrücken, haben sich GKV-Spitzenverband und KZBV zudem über neue Befund- und Therapiekürzel zur Verwendung verständigt. Diese sind für alle Heil- und Kostenpläne zu verwenden, die seit 01.01.2017 ausgestellt wurden.
Befund:
a = Adhäsivbrücke (Anker)
ab = Adhäsivbrücke (Brückenglied)
aw = erneuerungsbedürftige Adhäsivbrücke (Anker)
abw = erneuerungsbedürftige Adhäsivbrücke (Brückenglied)
Therapie:
A = Adhäsivbrücke (Anker)
ABV = Adhäsivbrücke (Brückenglied mit vestibulärer Verblendung)
ABM = Adhäsivbrücke (Brückenglied, vollkeramisch oder keramisch
vollverblendet)
Die Verwendung eines Gesichtsbogens ist eine außervertragliche Leistung. Das zahnärztliche Honorar ist dem Patienten grundsätzlich separat nach der GOZ in Rechnung zu stellen. Eine geplante Regelversorgung wird unter Verwendung eines Gesichtsbogen künftig zu einer gleichartigen Versorgung. Im Rahmen einer Zahnersatzversorgung sind die Laborleistungen des Gesichtsbogens auf einer Gesamtrechnung zusammen mit den Zahnersatzleistungen aufzuführen. Das Honorar für die Zahnersatzversorgung selbst ist weiter nach dem BEMA-Z und die Laborleistungen nach dem BEL II abzurechnen.
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Gesichtsbogen
Gemeinsame Erklärung von KZBV und GKV-Spitzenverband
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Heil-und Kostenpläne, die bei der Genehmigung mit einem „D“ für eine Direktabrechnung gekennzeichnet werden, nicht über die KZV verrechnet werden können.
Nach der Kostenübernahme darf auch diese Kennzeichnung nicht ohne vorherige Klärung mit der Krankenkasse wieder entfernt werden. Handschriftliche Änderungen dürfen ebenfalls durch die Praxis nicht erfolgen.
Nein, im Bundesmantelvertrag - Zahnärzte (BMV-Z) ist es in Anlage 2 Punkt 6, Stand 4. Juni 2018 ist es wie folgt geregelt:
Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Absatz 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Absatz 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. Diese werden nach der GOZ bzw. nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) in Rechnung gestellt. Der Rechnung ist eine Durchschrift der Rechnung des gewerblichen oder des Praxislabors über zahntechnische Leistungen und die Erklärung nach Anhang VIII der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte beizufügen (Konformitätserklärung). Für die zahntechnischen Leistungen ist darüber hinaus der Herstellungsort des Zahnersatzes mitzuteilen.