Bonusheft

Geldforderungen
© Saim Sam | AdobeStock

Das Bonusheft dient dem Versicherten als Nachweis von Zahngesundheitsuntersuchungen, für den Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz gem. § 55 SGB V. Der Vertragszahnarzt händigt jedem Versicherten, der das 12. Lebensjahr vollendet hat, ein Bonusheft aus. Die Ausgabe des Bonusheftes wird in den Patientenaufzeichnungen vermerkt.

  • Bei Versicherten, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, trägt die Zahnarztpraxis für jedes Kalenderhalbjahr das Datum des Mundhygienestatus (Geb.-Nr. IP 1) ein.
  • Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird jährlich das Datum einer zahnärztlichen Untersuchung eingetragen.

Wenn der Patient das Bonusheft am Tag der Behandlung nicht vorlegen kann, ist im BMV-Z seit 01.07.2018 in der Anlage 3, § 3 geregelt, dass in solchen Fällen der Vertragszahnarzt dem Versicherten eine Ersatzbescheinigung über die Durchführung des Mundhygienestatus (Individualprophylaxe – für jedes Kalenderhalbjahr) bzw. der zahnärztlichen Untersuchung ausstellen kann. In dieser Ersatzbescheinigung sind Name und Vorname des Versicherten und das Datum einzutragen. Das Ausstellen eines Bonusheftes oder der Ersatzbescheinigung ist Bestandteil der vertragszahnärztlichen Leistung und hierfür besteht kein gesonderter Vergütungsanspruch.

Wenn ein Patient sein Bonusheft verlegt oder verloren haben sollte, kann die KZV Berlin die zahnärztliche Behandlung für maximal 10 Jahre (lt. § 304 SGB V) rückwirkend bestätigen.

BZÄK und KZBV haben in Zusammenarbeit mit dem Institut der Deutschen Zahnärzte ein Plakat (Vorsorge wirkt!) zur Fünften Deutschen Mundgesundheitsstudie zur Verwendung in der Zahnarztpraxis herausgegeben.

  • News-Portal

    Neben unseren Rundschreiben informieren wir Sie aktuell auf unserem News-Portal über Themen aus: Beruf & Politik, Abrechnung, Recht, Praxis & Team, Telematik, Amtliches, ZahnMedizin

Termine

KCH-Hotline

Tel. 030 89004-401
Fax 030 89004-46401
kch(at)kzv-berlin.de

Downloads

Webcode: W00355