Gesundheitsreform 2026
Was auf Zahnarztpraxen und Patientenversorgung jetzt zukommt
Am 10. Juli 2026 hat der Deutsche Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) beschlossen. Das Gesetz hatte am selben Tag auch den Bundesrat passiert. Die von mehreren Bundesländern beantragte Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.
Das Gesetz tritt überwiegend am 30. Juli 2026 in Kraft. Dies gilt insbesondere für die für den vertragszahnärztlichen Bereich relevanten Regelungen des Gesetzes.
Ausgenommen sind die Regelungen betreffend die Rückführung der Festzuschüsse (Art. 1 Nr. 22 des BStabG bzw. § 55 SGB V) sowie den Wegfall der Vergütungen zur ePA-Befüllung (Art. 1 Nr. 31 lit. a bzw. § 87 Abs. 1 S. 13 und 14 SGB V), die am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Die Übergangsregelungen zum KFO-Fachzahnarztvorbehalt sind in § 28 Abs. 2a SGB V mit konkreten Fristen hinterlegt worden (siehe unten “Kein pauschales KFO-Verbot…”).
Diese Seite enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen und möglichen Auswirkungen auf den zahnmedizinischen Bereich sowie wichtige Links und Dokumente zum Thema. Sie wird laufend aktualisiert und erweitert.
Was sind die zentralen Regelungen für den zahnmedizinischen Bereich und was kann das für die Patientenversorgung bedeuten?
Bitte beachten Sie, dass die folgenden Regelungen wenigstens in Teilen noch mit Unsicherheit behaftet sind und einigen Interpretationsspielraum bieten, auch deswegen, weil die konkrete Ausgestaltung durch die Selbstverwaltung - dort, wo vorgesehen - erst nach und nach erfolgen wird.
Regelung
Für 2027 bis 2029 sollen die maximalen Punktwertsteigerungen und auch die maximale Erhöhung der Gesamtvergütungen auf die um einen Prozentpunkt abgesenkte Grundlohnsummensteigerung (GLS) begrenzt werden.
Folgen
Damit gefährdet das Gesetz die in den letzten Jahren praktizierte präventionsorientierte Ausrichtung der Versorgung. Zudem fehlen die Spielräume für Innovationen und nicht vorhersehbare Mengenentwicklungen.
Regelung
Aufgrund massiver Widerstände verschiedener Organisationen im zahnmedizinischen und freiberuflichen Umfeld auf Bundes- und Landesebene konnte der ursprünglich vorgesehene Fachzahnarztvorbehalt für kieferorthopädische Leistungen durch Bestandsschutzgarantien, Gestaltungsspielräume für die Selbstverwaltung und eine Übergangsregelung deutlich abgemildert werden:
Bestandsschutzgarantien:
- Zahnärztinnen und Zahnärzte, die einen dem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie gleichwertigen Abschluss oder eine ausreichende praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung besitzen, erhalten umfassenden Bestandsschutz.
- Dauerhaften Bestandsschutz erhalten auch Zahnärzte, die bis zum Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum Tag der Verkündigung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt ein Master of Science-Studium (M. Sc.) im Fachbereich der Kieferorthopädie abgeschlossen oder aufgenommen haben.
Gestaltungsspielräume für die Selbstverwaltung:
- Welche Qualifikation gleichwertig ist, legen KZBV und GKV-Spitzenverband innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes fest.
- Sie legen auch fest, unter welchen Voraussetzungen eine praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung ausreicht.
Übergangsregelungen: Die bisherige Rechtslage ist weiter anzuwenden
- auf alle vor Ablauf des 29. Juli 2030 begonnenen kieferorthopädischen Behandlungen.
- auf Vertragszahnärzte, die vor Ablauf des 29. Juli 2026 ein Studium, das zum Führen des Titels Master of Science im Fachbereich der Kieferorthopädie berechtigt, abgeschlossen oder ein solches Studium aufgenommen haben.
Folgen
Verhinderung von Versorgungsengpässen, insbesondere auf dem Land.
Regelung
Statt vieler Einzelleistungen wird es künftig zusammengefasste, pauschaliert vergütete Leistungskomplexe geben. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband fassen die Leistungen der kieferorthopädischen Versorgung bis zum 30. Juni 2028 zu folgenden Komplexen zusammen:
- Maßnahmen zur Behandlung von Personen, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Maßnahmen zur Behandlung von Personen, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr schon vollendet haben.
- Maßnahmen zur Behandlung von Personen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels.
- Maßnahmen zur Feststellung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs.
Folgen
- Durch die Entkopplung von Vergütung und Behandlungsaufwand tragen die Praxen insbesondere bei komplexen und langwierigen Behandlungsfällen das wirtschaftliche Risiko.
- Sollten Praxen angesichts dieses Risikos die KFO-Behandlung ganz einstellen, droht insbesondere in ländlichen Regionen Unterversorgung.
- Individuelle Versorgungsbedarfe von Kindern und Jugendlichen bleiben auf der Strecke.
Regelung
Die befundbezogenen Festzuschüsse zum Zahnersatz sinken von 60 auf 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung (ohne Bonusheft); die Bonusstufen bei regelmäßiger Vorsorge sinken entsprechend von 70 auf 60 (Bonusheft 5 Jahre) und von 75 auf 65 Prozent (Bonusheft 10 Jahre). Vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse genießen Bestandsschutz.
Folgen
Für Patientinnen und Patienten steigt damit der Eigenanteil bei Zahnbehandlungen. Auch wenn die Vorteile durch regelmäßige Vorsorge bleiben, zahlen Patienten selbst bei lückenloser Vorsorge mehr als in den Vorjahren.
Regelung
Die Bestimmungen zur Vergütung von unterstützender Leistungen von Patienten im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) gelten ab 2027 nicht mehr.
Folgen
Zahnärzte erhalten ab dem 1.1.2027 für die Erst- und Folgebefüllung der ePA (BEMA ePA1 und ePA2) keine Vergütung mehr.
Regelung
Der Arbeitgeber von nach Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigten, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat für sie zum 1. Januar 2027 einen erhöhten Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz (bisher 13 Prozent) zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zu tragen.
Die Beitragsbemessungs- und die Jahresarbeitsentgeltgrenze werden für 2027 einmalig um 3.600 Euro fürs Jahr beziehungsweise 300 Euro pro Monat angehoben.
Folgen
Für Zahnarztpraxen als Arbeitgeber können sich damit die GKV-Beiträge für Minijobber und die Lohnnebenkosten für höher verdienende gesetzlich versicherte Angestellte erhöhen.
Pressemitteilungen der KZV Berlin
Die KZV Berlin hat mit dem Verband Freie Berufe in Berlin e.V. und der Zahnärztekammer Berlin zur Gesundheitsreform 2026 folgende Pressemitteilungen herausgegeben: