Gesundheitsreform 2026
Was auf Zahnarztpraxen und Patientenversorgung jetzt zukommt
Am 10. Juli 2026 hat der Deutsche Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) beschlossen. Das Gesetz hatte am selben Tag auch den Bundesrat passiert. Die von mehreren Bundesländern beantragte Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit. Das Gesetz tritt grundsätzlich mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft (vermutlich noch im August 2026), einige Paragrafen wirken erst ab dem 1. Januar 2027.
Diese Seite enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen und möglichen Auswirkungen auf den zahnmedizinischen Bereich sowie wichtige Links und Dokumente zum Thema. Sie wird laufend aktualisiert und erweitert.
Was sind die zentralen Regelungen für den zahnmedizinischen Bereich und was kann das für die Patientenversorgung bedeuten?
Bitte beachten Sie, dass die folgenden Regelungen wenigstens in Teilen noch mit Unsicherheit behaftet sind und einigen Interpretationsspielraum bieten, auch deswegen, weil die konkrete Ausgestaltung durch die Selbstverwaltung - dort, wo vorgesehen - erst nach und nach erfolgen wird.
Regelung
Für 2027 bis 2029 sollen die maximalen Punktwertsteigerungen und auch die maximale Erhöhung der Gesamtvergütungen auf die um einen Prozentpunkt abgesenkte Grundlohnsummensteigerung (GLS) begrenzt werden.
Folgen
Damit gefährdet das Gesetz die in den letzten Jahren praktizierte präventionsorientierte Ausrichtung der Versorgung. Zudem fehlen die Spielräume für Innovationen und nicht vorhersehbare Mengenentwicklungen.
Regelung
Aufgrund massiver Widerstände verschiedener Organisationen im zahnmedizinischen und freiberuflichen Umfeld auf Bundes- und Landesebene konnte der ursprünglich vorgesehene Fachzahnarztvorbehalt für kieferorthopädische Leistungen durch Bestandsschutzgarantien, Gestaltungsspielräume für die Selbstverwaltung und eine Übergangsregelung deutlich abgemildert werden:
Bestandsschutzgarantien:
- Zahnärztinnen und Zahnärzte, die einen dem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie gleichwertigen Abschluss oder eine ausreichende praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung besitzen, erhalten umfassenden Bestandsschutz.
- Dauerhaften Bestandsschutz erhalten auch Zahnärzte, die bis zum Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum Tag der Verkündigung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt ein Master of Science-Studium (M. Sc.) im Fachbereich der Kieferorthopädie abgeschlossen oder aufgenommen haben.
Gestaltungsspielräume für die Selbstverwaltung:
- Welche Qualifikation gleichwertig ist, legen KZBV und GKV-Spitzenverband innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes fest.
- Sie legen auch fest, unter welchen Voraussetzungen eine praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung ausreicht.
Übergangsregelung:
- Die bisherige Rechtslage ist weiter anzuwenden auf alle innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnenen kieferorthopädischen Behandlungen.
Folgen
Verhinderung von Versorgungsengpässen, insbesondere auf dem Land.
Regelung
Statt vieler Einzelleistungen wird es künftig zusammengefasste, pauschaliert vergütete Leistungskomplexe geben. Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband fassen die Leistungen der kieferorthopädischen Versorgung bis zum 30. Juni 2028 zu folgenden Komplexen zusammen:
- Maßnahmen zur Behandlung von Personen, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Maßnahmen zur Behandlung von Personen, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr schon vollendet haben.
- Maßnahmen zur Behandlung von Personen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels.
- Maßnahmen zur Feststellung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs.
Folgen
- Durch die Entkopplung von Vergütung und Behandlungsaufwand tragen die Praxen insbesondere bei komplexen und langwierigen Behandlungsfällen das wirtschaftliche Risiko.
- Sollten Praxen angesichts dieses Risikos die KFO-Behandlung ganz einstellen, droht insbesondere in ländlichen Regionen Unterversorgung.
- Individuelle Versorgungsbedarfe von Kindern und Jugendlichen bleiben auf der Strecke.
Regelung
Die befundbezogenen Festzuschüsse zum Zahnersatz sinken von 60 auf 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung (ohne Bonusheft); die Bonusstufen bei regelmäßiger Vorsorge sinken entsprechend von 70 auf 60 (Bonusheft 5 Jahre) und von 75 auf 65 Prozent (Bonusheft 10 Jahre). Vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse genießen Bestandsschutz.
Folgen
Für Patientinnen und Patienten steigt damit der Eigenanteil bei Zahnbehandlungen. Auch wenn die Vorteile durch regelmäßige Vorsorge bleiben, zahlen Patienten selbst bei lückenloser Vorsorge mehr als in den Vorjahren.
Pressemitteilungen der KZV Berlin
Die KZV Berlin hat mit dem Verband Freie Berufe in Berlin e.V. und der Zahnärztekammer Berlin zur Gesundheitsreform 2026 folgende Pressemitteilungen herausgegeben: