Aligner-Behandlung
Die KFO-Behandlung mit „Alignern“ stellt keine vertragszahnärztliche Versorgung dar. Diese Therapieform muss komplett privat vereinbart werden. Die Vereinbarung und Erklärung zu Mehr- und Zusatzleistungen gemäß § 29 Abs. 7 SGB V und die damit verbundene Abrechnung als solche, verbunden mit der Abrechnung der Abschlagszahlungen und Multi-Bracketpositionen ist ausgeschlossen.
Wird bereits zum Zeitpunkt der Planung entschieden, dass im Laufe der KFO-Behandlung mit „Alignern“ therapiert werden soll, gehört die gesamte kieferorthopädische Behandlung, inclusive der Behandlungsplanung, nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse.
Sofern während einer genehmigten kieferorthopädischen Behandlung auf eine „Alignertherapie“ gewechselt werden soll, so muss der Krankenkasse vorab per EBZ ein Abbruch der Behandlung mit Begründung mitgeteilt werden. Retentionsgeräte können danach nur als Privatleistung vereinbart werden.
Zahnmediziner fordern eine bessere Regulierung für bestimmte zahnmedizinische Leistungen, die von Firmen über das Internet als reine Fernbehandlung angeboten werden. Mit sogenannten Alignern können Zahnfehlstellungen korrigiert werden. Anlässlich einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages zu einem Antrag der FDP-Fraktion warnten Experten am Montag, 17. Mai 2021, vor solchen Behandlungen ohne regelmäßige Kontrolle durch Zahnärzte und Kieferorthopäden.