Mehr- und Zusatzleistungen

Seit 01.07.2023 gilt:

Der am 24.04.2023 unterzeichnete Beschluss des Bewertungsausschusses zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags gemäß § 29 Abs. 6 SGB V zur Einführung eines Katalogs kieferorthopädischer Mehr- und Zusatzleistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt nun vor und ist verbindlich anzuwenden.

Das mit rechtlicher Wirkung zum 01.07.2023 zu verwendende Formular, welches gemäß § 29 Abs. 7 SGB V für Mehr- und Zusatzleistungen verbindlich anzuwenden ist, wurde in die 41. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) aufgenommen. Sobald der Vordruck in die PVS (Praxisverwaltungssysteme) integriert wurde, findet die verbindliche Verwendung in den Praxen statt. Bis zum 1. Oktober 2023 sollen alle Softwareanbieter die Vorgabe umgesetzt haben.

Der verbindliche Katalog kieferorthopädischer Mehr- und Zusatzleistungen enthält Konkretisierungen von im BEMA abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen durch den Bewertungsausschuss. Dieser birgt im Wesentlichen keine großen Neuerungen; der Katalog wird jedoch zu einer größeren Transparenz und Sicherheit im Umgang mit den Mehr- und Zusatzleistungen verhelfen. Aus den Beschlussgründen geht ergänzend hervor, dass der aufgeführte Leistungskatalog nicht abschließend ist und an Neuerungen angepasst werden kann.

Hervorzuhebende Neuerungen im Überblick

  • Vordruck 4d Anlage 14a BMV-Z, gemäß § 29 Abs. 7 SGB V 
    „Vereinbarung und Erklärung zu Mehr- und Zusatzleistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung“ ist verbindlich anzuwenden, sobald das entsprechende Update Ihres Softwareanbieters in das PVS eingespielt wurde.
    Eine Übergangszeit von maximal drei Monaten ist vorgesehen, danach müssen die Softwareanbieter ihre Praxen flächendeckend entsprechend ausgestattet haben.
  • Mehrleistungen im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 7a, Regelung für die digitale Abformung
  • pdf

    Katalog

    kieferorthopädischer Mehr- und Zusatzleistungen
  • pdf

    Präsentation

    Mehrkostenregelung gemäß § 29 SGB V
  • News-Portal

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