Parodontologie
BEMA-Leistungen
04 | Erhebung Parodontaler Screening-Index 1. Die Messung des Parodontalen Screening-Index (PSI) bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten bleibenden Zähnen. Der Durchbruch dieser Zähne sollte abgeschlossen sein. Die Messung des PSI bei Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne. 2. Die Befunderhebung wird mittels einer Messsonde (WHO-Sonde) mit halbkugelförmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt. Aufgezeichnet wird der höchste Wert je Sextant:
Wird an einem Parodontium ein Wert von Code 4 gemessen, wird für den Sextanten die Messung beendet und für den Sextanten ein Wert von Code 4 eingetragen. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn werden durch ein „X“ kenntlich gemacht. Klinische Abnormitäten (z. B. Furkationsbeteiligungen, mukogingivale Probleme, Rezessionen von 3,5 mm und mehr, Zahnbeweglichkeit) werden durch einen Stern „*“ gekennzeichnet. 5. Der PSI kann nicht während der UPT erbracht werden, da für die Entscheidung der Reinstrumentierung von Zähnen/Taschen ein stellenspezifischer Befund notwendig ist. Dieser erfolgt bei der BEV, UPT d oder UPTg. DG Paro | 12 |
4 | Befunderhebung und Erstellung eines Parodontalstatus |
ATG | Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
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MHU | Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung 1. Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:
3. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden. | 45 |
AIT | Antiinfektiöse Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
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BEV | Befundevaluation a) nach AIT b) nach CPT
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Drei bis sechs Monate nach der letzten Antiinfektiösen Therapie (AIT) bzw. Chirurgischen Therapie (CPT) sollten die Befundevaluation (BEVa/b) und die Unterstützende Parodontitistherapie erfolgen.
Wird diese Frist nicht eingehalten, erhalten Sie bei der Abrechnung einen entsprechenden Hinweis: „BEVa/b erfolgt gemäß PAR-Richtlinie 3-6 Monate nach AIT (Begründung erforderlich)"
Wir bitten Sie, in solchen Fällen einen Leistungskommentar mit einer Begründung für diese Verzögerung einzutragen, z. B.: „Patient hat wegen Krankheit Termin abgesagt, Frist konnte somit nicht eingehalten werden.“
So ersparen Sie sich und uns Zeit und werden durch telefonische Rückfragen in Ihrem Praxisablauf nicht gestört.
CPT | Chirurgische Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
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108 | Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung Eine Leistung nach Nr. 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden. | 6 |
111 | Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen. | 10 |
UPT | Unterstützende Parodontitistherapie | |
a) Mundhygienekontrolle | 18 | |
b) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich) | 24 | |
c) supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn | 3 | |
d) Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festgestelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL | 15 | |
e) subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn | 5 | |
f) subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn | 12 | |
g) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPT d verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPT g kann mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung einmal erbracht werden, bei Grad B mit einem Mindestabstand von fünf Monaten, bei Grad C mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten Leistung nach UPTd. | 32 |
1. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL:
- Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
- Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
- Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
2. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
3. Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
4. Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
Abrechnungshinweise
Eine PZR -GOZ Nr. 1040 ist wegen unzulässiger Überschneidung des Leistungsinhaltes nicht während oder im zeitlichen Zusammenhang neben den BEMA Geb.-Nrn.: AIT, CPT und UPTc abrechenbar.
Zudem besteht für GKV Patienten ein Anspruch auf die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) während der gesamten Behandlungsstrecke.
Bitte kontrollieren Sie den Antwortdatensatz der Krankenkasse auf Kostenübernahme. Bei einer Ablehnung darf nicht mit der Behandlung begonnen werden.
Gutachten: Eine alleinige Zusage vom Gutachter reicht nicht aus. Es muss ein korrigierter Plan an die Kasse per EBZ gesendet werden.
Da die folgenden Situationen im BMV-Z noch nicht aufgenommen sind, empfiehlt die KZV Berlin:
Zahnarztwechsel während PAR-Behandlung
- Wechselt der Versicherte während der Behandlung den Vertragszahnarzt, ist vom neuen Vertragszahnarzt entweder ein Antrag mit Neuplanung (Neuaufnahme des Behandlungsfalls) zu stellen, oder der ehemalige Behandler (ZA 1) übermittelt dem neuen Behandler (ZA 2) die erforderlichen Unterlagen (Kopie des PAR-Status, Röntgenbilder, ggf. Kopien der BEV-Ergebnisse) und teilt mit, bei welchem Therapieschritt er sich befindet.
- ZA 2 erstellt PAR-Antrag durch Übernahme der Eintragungen von ZA 1 und weist auf den ZA-Wechsel und die Plan- und Leistungsübernahme hin.
- Wenn BEV bereits erfolgt ist, darf ZA 2 keine erneute BEV erbringen, sondern muss sich an Messungen der ST/SB von ZA 1 halten.
- ZA 1 teilt ebenfalls schriftlich der Krankenkasse mit, dass der Patient die Behandlung ab Datum „xy“ bei einem neuen Behandler durchführen lässt.
- ZA 1 kann alle erbrachten Leistungen bis zum Abbruch der Behandlung abrechnen.
- Die Krankenkasse wird dem neuen Behandler die Übernahme bewilligen und den PAR-Plan an ihn zurücksenden; erst dann kann die Behandlung weitergeführt werden.
- Wurde ZA 1 nicht vom Patienten informiert, dass er die Behandlung woanders durchführen lässt, erfolgt diese Info spätestens durch die Krankenkasse.
Kassenwechsel während PAR-Behandlung
- Die vorherige Krankenkasse informiert den Vertragszahnarzt über den Zeitpunkt des Erlöschens des Leistungsanspruchs des Versicherten. Dies erfolgt mittels eines Widerrufs (Antwortdatensatz mit Verarbeitungskennzeichen ,,Beendigung einer Genehmigung durch die Krankenkasse wegen Ende des Leistungsanspruchs‘‘).
- Der Vertragszahnarzt vermerkt dies in seinem System und fordert den Versicherten beim nächsten Termin in der Praxis auf, den neuen Anspruchsnachweis vorzulegen.
- Der Vertragszahnarzt übermittelt den von der vorherigen Krankenkasse zuletzt genehmigten PAR-Status bzw. den Antrag auf Verlängerung der UPT unter zusätzlicher Angabe des Institutionskennzeichens der vorherigen Krankenkasse, des Kennzeichens ,,Krankenkassenwechsel‘‘ und der beantragten Leistungen, die mit der vorherigen Krankenkasse abgerechnet wurden unverzüglich an die neue Krankenkasse.
- Die neue Krankenkasse teilt dem Vertragszahnarzt die Kostenübernahme über einen Antwortdatensatz mit.
Folgende Schlüsselnummern müssen von der Praxis angegebne werden:
0 = Kein Krankenkassenwechsel und kein Behandlerwechsel bei PAR
3 = Krankenkassenwechsel bei PAR
Im Feld „Kennzeichen Par. 22a“ erfolgt bei der Behandlung von Versicherten gemäß § 22a SGB V zur Differenzierung eine der nachfolgenden Angaben:
- "P" für Pflegegrad nach § 15 SGB XI
- "E" für Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
- "S" für Behandlung außerhalb der systematischen PAR-Rili (verkürzte Behandlungsstrecke)
- Der Antrag soll im zeitlichen Zusammenhang mit der letzten UPT-Leistung gestellt werden.
- Der Verlängerungsantrag ist im elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) zu beantragen.
- Eine zahnmedizinische Indikation muss vorliegen und gut dokumentiert werden. Die Begründung, dass ein UPT-Leistungsblock wegen Terminversäumnis ausgelassen wurde, reicht nicht aus.
- Leistungen der UPT-Verlängerung werden durch das Praxisverwaltungssystem (PVS) mit „V“ gekennzeichnet (Ziffer 5.2 der Anlage 1 zum BMV-Z).
- Eine vorherige Kostenübernahme durch die entsprechende Krankenkasse ist erforderlich.
- Die Krankenkasse kann den Antrag auf Verlängerung begutachten lassen.
- Eine Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
- Der Verlängerungszeitpunkt beginnt mit dem Tag der Kostenübernahme, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase.
- Die Abstandsregeln der regulären UPT-Phase werden fortgeführt.
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Bedienungsanleitung
Formular „Antrag auf Verlängerung der UPT“