Kassenwechsel

Leistungspflicht der Krankenkassen bei Kassenwechsel

Konservierend-chirurgische Behandlung

Die Leistungen eines Behandlungsquartals werden gegenüber der Krankenkasse vorgenommen, die die Krankenversichertenkarte ausgestellt hat, die dem Zahnarzt zu Beginn der Behandlung vorgelegt wurde. Sofern dem Zahnarzt ein Kassenwechsel nicht bekannt wird, bleibt es bei der Abrechnung aller Leistungen des Quartals gegenüber der bisher leistungspflichtigen Krankenkasse. Der Umfang des internen Erstattungsanspruches richtet sich nach der tagesbezogenen Leistungsabgrenzung, betrifft den Vergütungsanspruch des Zahnarztes aber nicht.

Legt der Versicherte innerhalb des Quartals in der die Karte bereits vorgelegen hat, nach Status- oder Kassenwechsel eine neue eGK oder einen neuen Versicherungsnachweis vor, so muss unbedingt die neue Karte eingelesen werden bzw. der schriftliche Versicherungsnachweis der neuen Kasse eingegeben werden. Die KCH-Leistungen desselben Patienten werden auf zwei Fälle nach den Daten der alten und neuen Versichertenzeiträume gesplittet. Der Versicherte ist somit zweimal in der KCH-Abrechnung enthalten. Für die Abrechnung der genehmigungspflichtigen Behandlungen ZE, PAR, KBR und KFO sind grundsätzlich dieselben Patientendaten zu verwenden, die bei der jeweiligen Genehmigung zugrunde lagen.

Kieferbruchbehandlung, Parodontalbehandlung, Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

Seit Einführung des Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) wird bei einem Kassenwechsel nach Genehmigung wie im BMV-Z Anlage 15b unter Teil 1 – Grundsätze des Elektronischen Antrags- und Genehmigungsverfahrens verfahren:

2. Standardereignisse nach Genehmigung

2.3 Krankenkassenwechsel

Wechselt der Patient während der Behandlung nach den BEMA-Teilen 2, 4 und 5 die Krankenkasse, rechnet der Zahnarzt die bis zum Kassenwechsel erbrachten Leistungen mit derjenigen Krankenkasse ab, welche die Genehmigung erteilt hat. Ein Ausgleich von Kosten ist Sache der Krankenkassen untereinander.

Kieferorthopädische Behandlung

Das bisherige Übereinkommen der Spitzenverbände der Krankenkassen über die Abgrenzung der Leistungspflicht für kieferorthopädische Behandlung vom 14.02.1974 bleibt bestehen. Dieses sieht vor, dass Quartalsabrechnungen jeweils von der Krankenkasse geleistet werden, bei der am ersten Tag des Quartals ein Leistungsanspruch bestand. Im Übrigen wird auf die Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 09.10.2002 verwiesen.

Zu beachten ist das Szenario 13 der Anlage 15b, welches seit Einführung des Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (EBZ) im BMV-Z geregelt ist.
 

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