Digitale Volumentomographie

Strahlenbelastung im zahnärztlichen Röntgen

In der aktuellen Leitlinie der DGZMK zur digitalen Volumentomographie (DVT) wird empfohlen, bei Kindern und Jugendlichen die rechtfertigende Indikation besonders streng zu stellen, da sie ein um den Faktor 3 erhöhtes Strahlenrisiko gegenüber Erwachsenen aufweisen. Zusammenfassend wird ausgeführt: „Für die kieferorthopädische Routinediagnostik bei Kindern und Jugendlichen besteht auf Grund der im Vergleich zu den zweidimensionalen Röntgenaufnahmen deutlich erhöhten Strahlendosis sowie des bisher nicht nachgewiesenen Nutzens für den Patienten derzeit keine Indikation [European Commission, 2012]“ Daher sind und bleiben die etablierten 2-D-Aufnahmen (OPG und FRS) als BEMA-Leistung der Standard in der  Kieferorthopädie, sie sind leitliniengerecht.

Zu den Ausnahmeindikationen wird ausgeführt:

„In Fällen atypischer Befunde wie überzähliger Zahnanlagen und Mesiodentes, verlagerter bzw. impaktierter Zähne, Hyper- und Dysplasien von Zahnanlagen sollte in speziellen Fällen eine DVT-Aufnahme angefertigt werden, wenn entweder zur weiteren Behandlung die Kenntnis über die exakte topographische Beziehung notwendig ist und/oder eine operative Intervention notwendig erscheint.“

Darüber hinaus werden DVTs im Zusammenhang mit skelettalen Fehlbildungen oder der knöchernen Traumatologie angefertigt. Wie sich aus den genannten Indikationen ergibt, wird die Indikation zur DVT in aller Regel nicht vom Kieferorthopäden, sondern durch den Zahnarzt gestellt, der auch den Eingriff vornehmen könnte. Denkbar ist aber, dass die für eine kieferorthopädische Planung erforderlichen Bilder (OPG und FRS) aus einer aus anderen Gründen erstellten DVT „herausgerechnet“ werden, um eine weitere Strahlenbelastung zu vermeiden. Eine DVT ist nicht im Leistungskatalog der GKV verzeichnet, es handelt sich um eine reine GOZ-Leistung. Daher besteht kein Anspruch auf eine „analoge“ BEMA-Vergütung einzelner (herausgerechneter) Teilleistungen wie OPG oder FRS.

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