Ausfallhonorar

Bei versäumten Terminen

Wenn ein vereinbarter Termin von dem Patienten nicht wahrgenommen wird, kann ggf. ein Ausfallhonorar als Schadensersatz geltend gemacht werden. Dabei gibt es keine abschließenden Regelungen, wann ein Ausfallhonorar zu Recht verlangt werden kann.

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.04.2007, AZ: 1 U 154/06) erkannte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch eine verspätete Absage an. Dann wäre aber darzulegen, dass ein Verdienstausfall entstanden ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn kein Ersatzpatient behandelt werden konnte, bei rechtzeitiger Absage aber ein „Einspringen“ möglich gewesen wäre.

Das AG Nettetal (Urteil vom 12.09.2006, AZ: 17 C 71/93) bejahte einen Honoraranspruch des Zahnarztes (Bestellpraxis) trotz Nichterscheinens des Patienten zum Behandlungstermin, da es sich bei dem Behandlungsvertrag um einen Dienstvertrag handele und sich der Patient im Annahmeverzug nach § 615 BGB befinde. Hinsichtlich der Höhe des Ausfallhonorars nimmt das Gericht allerdings einen Honorarabzug vor, da die Zeit durch Verwaltungs- und Abrechnungstätigkeiten genutzt werden könne.

Das LG Berlin (Urteil vom 15.04.2005, AZ: 55 S 310/04) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem eine schriftliche Vereinbarung über die Bezahlung eines Ausfallhonorars geschlossen worden war. Das LG kam in diesem speziellen Fall zu dem Ergebnis, die Klage abzuweisen, da die Vereinbarung nach Auffassung des Gerichts unwirksam war. Die gewählte Formulierung habe dem Patienten keine Möglichkeit gegeben, sich bei unverschuldetem Fernbleiben zu entlasten.

Der BGH stellte zuletzt in seinem Urteil vom 12.05.2022 (AZ III ZR 78/21 fest, dass sich eine schematische Betrachtungsweise verbiete. Die Vereinbarung eines Behandlungstermins sei eine Nebenabrede im Rahmen des Behandlungsvertrages, bei deren Auslegung sämtliche Umstände zu berücksichtigen seien, so die Interessenlage der Parteien, die Organisation der Terminvergabe durch den Behandler sowie deren Erkennbarkeit für den Patienten.

Fazit

In der Regel werden Gerichte ein Ausfallhonorar grundsätzlich als Schadensersatzanspruch anerkennen. Zur Absicherung sollte man vorher eine schriftliche Vereinbarung treffen. Damit diese nicht als unwirksam gerügt wird, sollte die Höhe des Ausfallhonorars bereits im Vorwege angegeben werden. Hier gibt es unterschiedliche Ansätze. Im o. a. Berliner Gerichtsverfahren haben die damit befassten Gerichte eine knapp doppelt so hohe Pauschale wie Nr. 56 GOÄ (Vergütung eines Arztes, der ohne medizinische Dienstleistung bei einem Patienten verweilt, 1,8-facher Satz) und die dort strittigen 35,00 € pro halbe Stunde für angemessen gehalten. Insgesamt sollte sicherlich nicht zu hoch gegriffen werden, um nicht zu riskieren, dass die Vereinbarung doch noch als unwirksam angesehen wird.

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