Haftung in der BAG

Seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) am 01.07.2007 werden Gemeinschaftspraxen als Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) bezeichnet. Eine solche BAG ist nicht mehr an einen gemeinsamen Vertragszahnarztsitz gebunden, sondern es können auch überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) gebildet werden, sodass die Mitglieder der Gemeinschaft an allen (anderen) Vertragszahnarztsitzen ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit ausüben dürfen. Das geht mit Risiken einher, da ein Einblick in die Geschehnisse an anderen Standorten, eine Kontrolle der Partner erschwert ist.

Die allgemein für Kooperationen geltenden Haftungsgrundsätze bleiben davon unberührt.

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