Qualitätsmanagement
Nach § 135a SGB V sind die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlichen Einrichtungen (im Folgenden Vertragszahnärzte) im Rahmen Ihrer vertragszahnärztlichen Zulassung zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von Ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Dazu gehört unter anderem nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V die Verpflichtung, nach Maßgabe von § 136 SGB V einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement (QM) einzuführen und weiterzuentwickeln.
In der QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (QM-RL des G-BA) gemäß § 136 Abs.1 Nr.1 SGB V sind die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement festgelegt.
Onlinebefragungen alle zwei Jahre
Nach § 6 QM-RL erfolgt die regelmäßige Erhebung und Darlegung des aktuellen Stands der Umsetzung und Weiterentwicklung von einrichtungsinternem Qualitätsmanagement u.a. für an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Praxen mittels Onlinebefragungen.
Der Inhalt der Fragen ist durch Anlage 2 der QM-RL vorgegeben, ebenso die Stichprobengröße und die Erhebungsintervalle. Für die vertragszahnärztlichen Einrichtungen erfolgt die Befragung per Beschluss alle zwei Jahre auf Basis einer Stichprobe von 4 Prozent der Praxen.
Nach § 6 Abs. 2 QM-RL sind alle an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmende Einrichtungen verpflichtet, sich an der für die Darlegung erforderlichen Erhebung zu beteiligen. Nach § 6 Abs. 3 der QM-RL ist die KZV für die Durchführung der Erhebung zuständig.
Berichterstattung
Zum Zwecke der Berichterstellung übermitteln die KZVen gemäß § 6 Abs. 4 QM-RL einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Erhebung in ihrem Zuständigkeitsbereich an die KZBV.
Die KZBV berichtet über die Ergebnisse der Erhebung an den G-BA gemäß Anlage 2 Abschnitt III QM-RL.
Der G-BA wiederum erstellt über die Ergebnisse in den einzelnen Bundesländern sowohl zusammenfassend als auch vergleichend einen Bericht, der auch gegebenenfalls veranlasste Qualitätsförderungsmaßnahmen enthält. Den Bericht des G-BA können Sie auf seiner Website (hier der Bericht 2023) oder auf der Website der KZBV einsehen.
Die QM-RL enthält keine Vorschrift zur Verwendung eines bestimmten Systems, sondern gibt inhaltliche Grundelemente vor.
Zahnärztliches Qualitätsmanagementsystem (ZQMS)
Die Zahnärztekammer Berlin bietet das Zahnärztliche Qualitätsmanagementsystem (ZQMS). Das ZQMS ist ein von Zahnärzten für Zahnärzte entwickeltes Qualitätsmanagementsystem. Es hilft dabei, die gesetzlichen Forderungen der QM-Richtlinie möglichst zeit- und kostengünstig umzusetzen.
Über eine Gefährdungsanalyse kann sich eine Praxis optimal und zeitsparend auf die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Dienst) oder eine mögliche infektionsschutzrechtliche Begehung vorbereiten. Viele (Landes-)Zahnärztekammern haben sich dem ZQMS angeschlossen. Hier gibt es weitere Informationen, unter anderem zur Freischaltung des ZQMS.