Gewährleistung für Zahnersatz

Oft gibt es Missverständnisse, wie weit das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bei der Gewährleistung für Zahnersatz geht. 

Nach § 136a Absatz 4 SGB V übernimmt der Zahnarzt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Grundsätzlich impliziert dies nicht nur eine Nachbesserungspflicht, sondern auch ein Nachbesserungsrecht. Diesem hat das Bundessozialgericht allerdings in ständiger Rechtsprechung Grenzen gesetzt. 

Maßgeblich für die Feststellung eines Nachbesserungsrechts bzw. sich eventuell anschließender Schadensersatzansprüche seitens der Kasse oder des Patienten ist daher die Frage, ob der Zahnarzt ihm nach Vertragsrecht obliegende Pflichten schuldhaft verletzt hat. Hierfür reicht die Tatsache, dass eine im Rahmen der Dienstleitung erbrachte Leistung mit Mängeln behaftet ist, nicht aus. Ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes ist erst dann gegeben, wenn eine Nachbesserung – wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses - nicht möglich und/oder eine Nachbesserung bzw. Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Vertragszahnarzt nicht zumutbar ist. 

Im Mai 2017 hat das Bundessozialgericht hierzu klargestellt, dass der Zahnarzt damit – auf eigene Kosten – nicht nur eine Nachbesserung, sondern auch eine Neuanfertigung vornehmen darf, sofern es dem Patienten zumutbar ist. Dieses Recht endet erst dann, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient endgültig zerstört ist, z.B. bei schwerwiegenden Behandlungsfehlern oder wiederholten erfolglosen Nachbesserungsversuchen. Hier wird der jeweilige Einzelfall zu betrachten sein. 

Anmerkung

Natürlich muss die erforderliche Neuanfertigung auch angeboten bzw. durchgeführt werden, damit der Zahnarzt seiner Verpflichtung aus § 136a Absatz 4 SGB V nachkommt. Anderenfalls verbleibt es bei dem Gewährleistungsanspruch von Kasse und Versichertem.

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