BEMA-Leistungen
BEMA-Leistungen
04 | Erhebung Parodontaler Screening-Index 1. Die Messung des Parodontalen Screening-Index (PSI) bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten bleibenden Zähnen. Der Durchbruch dieser Zähne sollte abgeschlossen sein. Die Messung des PSI bei Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne. 2. Die Befunderhebung wird mittels einer Messsonde (WHO-Sonde) mit halbkugelförmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt. Aufgezeichnet wird der höchste Wert je Sextant:
Wird an einem Parodontium ein Wert von Code 4 gemessen, wird für den Sextanten die Messung beendet und für den Sextanten ein Wert von Code 4 eingetragen. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn werden durch ein „X“ kenntlich gemacht. Klinische Abnormitäten (z. B. Furkationsbeteiligungen, mukogingivale Probleme, Rezessionen von 3,5 mm und mehr, Zahnbeweglichkeit) werden durch einen Stern „*“ gekennzeichnet. 5. Der PSI kann nicht während der UPT erbracht werden, da für die Entscheidung der Reinstrumentierung von Zähnen/Taschen ein stellenspezifischer Befund notwendig ist. Dieser erfolgt bei der BEV, UPT d oder UPTg. DG Paro | 12 |
4 | Befunderhebung und Erstellung eines Parodontalstatus |
ATG | Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
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MHU | Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung 1. Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:
3. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden. | 45 |
AIT | Antiinfektiöse Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
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BEV | Befundevaluation a) nach AIT b) nach CPT
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Drei bis sechs Monate nach der letzten Antiinfektiösen Therapie (AIT) bzw. Chirurgischen Therapie (CPT) sollten die Befundevaluation (BEVa/b) und die Unterstützende Parodontitistherapie erfolgen.
Wird diese Frist nicht eingehalten, erhalten Sie bei der Abrechnung einen entsprechenden Hinweis: „BEVa/b erfolgt gemäß PAR-Richtlinie 3-6 Monate nach AIT (Begründung erforderlich)"
Wir bitten Sie, in solchen Fällen einen Leistungskommentar mit einer Begründung für diese Verzögerung einzutragen, z. B.: „Patient hat wegen Krankheit Termin abgesagt, Frist konnte somit nicht eingehalten werden.“
So ersparen Sie sich und uns Zeit und werden durch telefonische Rückfragen in Ihrem Praxisablauf nicht gestört.
CPT | Chirurgische Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
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108 | Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung Eine Leistung nach Nr. 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden. | 6 |
111 | Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen. | 10 |
UPT | Unterstützende Parodontitistherapie | |
a) Mundhygienekontrolle | 18 | |
b) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich) | 24 | |
c) supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn | 3 | |
d) Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festgestelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL | 15 | |
e) subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn | 5 | |
f) subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn | 12 | |
g) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPT d verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. | 32 |
1. Der UPT- Zeitraum beträgt zwei Jahre; in diesem Zeitraum sollen die Leistungen nach Nrn. UPTa, b, c, e und f regelmäßig erbracht werden. Der UPT-Zeitraum beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung. Im UPT-Zeitraum richtet sich die Frequenz der Erbringung der in Satz 1 genannten UPT-Leistungen nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung:
- Grad A: bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
- Grad B: bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
- Grad C: bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
2. Die Leistung nach Nr. UPTd kann bei festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung zweimal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von fünf Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPTd oder zur Leistung nach Nr. UPTg. Die UPT-Leistung nach Nr. UPTd kann bei festgestelltem Grad C der Parodontalerkrankung viermal erbracht werden, erstmals mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung, danach mit einem Mindestabstand von drei Monaten entweder zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPTd oder zur Leistung nach Nr. UPTg. Die Leistung nach Nr. UPTg kann mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur Erbringung der ersten UPT-Leistung einmal erbracht werden; bei Grad B mit einem Mindestabstand von fünf Monaten, bei Grad C mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPTd.
3. Die Leistungen nach Nrn. UPTa bis g können über den UPT-Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Im Verlängerungszeitraum können die UPT-Leistungen unter Beachtung der Mindestabstände nach Ziffern 1 und 2 erbracht werden; die Mindestabstände für die jeweils ersten im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen beziehen sich dabei auf die innerhalb des UPT-Zeitraums zuletzt erbrachten identischen Leistungen.
4. Neben der Leistung nach Nr. UPTb kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
5. Mit der Leistung nach Nr. UPTc sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.