Finanzierung

Zahnärzte müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Die Kosten übernehmen die Krankenkassen im Rahmen der Regelungen der mit der KZBV getroffenen Grundsatzfinanzierungs- und Pauschalenvereinbarung.
Wesentlich beeinflusst wurde die für die Vertragszahnärzteschaft getroffene Pauschalenvereinbarung durch den Schiedsspruch zur Finanzierung der Einführung der Telematikinfrastruktur für den Wirkbetrieb des Online-Rollouts Stufe 1 für die Vertragsärzteschaft, der während der laufenden Verhandlungen der KZBV mit dem GKV-SV erging. Dieser sah die zeitliche Staffelung der Höhe der Pauschalbeträge für den Konnektor vor. Daher war der GKV-SV nicht bereit, im vertragszahnärztlichen Bereich von dieser Regelung abzusehen.
Anspruch auf die genannte finanzielle Förderung haben alle an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen. Dies umfasst die Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaften, das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ), ermächtigte Einrichtungen sowie die Einrichtungen gem. § 311 Abs. 2 SGB V. Finanziell gefördert wird eine Praxis ab dem Zeitpunkt, wenn die Komponenten und Dienste in der Praxis in Betrieb genommen sind. Ab dann hat sie Anspruch auf die Pauschalen des Standard-Erstausstattungspaketes und des Standard-Betriebspaketes.
Antrag auf Refinanzierung
Die Auszahlung der Erstausstattungs- und Betriebskostenpauschalen erfolgt durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen). Für die Beantragung der Pauschalenzahlungen steht im Serviceportal der KZV Berlin, unter dem Menüpunkt "Refinanzierung", ein entsprechendes elektronisches Formular bereit. Die Beantragung kann ausschließlich mit einem persönlichen Zugang des Vertragszahnarzt vorgenommen werden.
Standard-Erstausstattungspaket
Das Standard-Erstausstattungspaket beinhaltet Pauschalbeträge für die entsprechenden Komponenten, eine TI-Startpauschale und, sofern die hierzu erforderlichen Voraussetzungen für die Finanzierung erfüllt sind, ein mobiles Kartenterminal.
Verjährung der Refinanzierungsansprüche
Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf Refinanzierung lt. BMV-Z Anlage 11 § 6 Absatz 7b seit dem 1. Januar 2020 innerhalb eines Jahres nach Anschluss und Nutzung gegenüber der KZV Berlin geltend zu machen ist, ansonsten sind die Ansprüche verwirkt.
Die TI-Startpauschale (900,- €) umfasst die Erstattung der Kosten für die Installation der Komponenten und Dienste inklusive Schulung, die Ausfallzeiten der Vertragszahnarztpraxis bei der Installation, die einmalige Integration der Komponenten in das Praxisverwaltungssystem sowie den zeitlichen Aufwand für die Einführung des VSDM in den Praxen.
Die Kosten für das Update sind in der TI-Startpauschale enthalten. Diese Pauschale soll auch die Kosten für die Installation und damit zusammenhängende Ausfallzeiten der Praxis und für Schulungen der Mitarbeiter abdecken.
Die Kosten sind in der Pauschale für das Standard-Erstausstattungspaket enthalten. Pro Praxisstandort wird ein Konnektor finanziert, mit dem die komplette Praxis an die TI angebunden wird. Bei mehr als einem Praxisstandort können zusätzliche Konnektoren erstattet werden.
Die Höhe des Pauschalbetrages für den Konnektor ist zeitlich gestaffelt.
Hintergrund für die gestaffelte Erstausstattungspauschale ist die Marktentwicklung in diesem Bereich: Es wird seitens des GKV-SV erwartet, dass die Preise für die Konnektoren fallen, sobald weitere Anbieter auf den Markt kommen. Anderenfalls wird die KZBV mit dem GKV-SV in weitere Verhandlungen eintreten. Die Höhe der Pauschalen muss dabei jeweils so kalkuliert werden, dass sie die günstigsten Kosten eines Standard-Erstausstattungspaketes sowie eines Standard-Betriebspaketes vollständig deckt.
Die Kosten sind in der Pauschale für das Standard-Erstausstattungspaket enthalten. Dabei können Praxen abhängig von der Praxisgröße und der dort am Praxisstandort tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte bis zu drei Geräte erhalten. Maßgebend für die Zuordnung zu einer der Stufen ist die Zahl der am Praxisstandort tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte. Zahnärzte sind in diesem Sinne sowohl Vertragszahnärzte als auch angestellte Zahnärzte, welche vertragszahnärztliche Leistungen bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche erbringen. 1-3 Zahnärzte erhalten ein Kartenterminal, 4-6 Zahnärzte haben Anspruch auf 2 Terminals, bei 7 und mehr Zahnärzten besteht ein Anspruch auf 3 Geräte.
Mobile Kartenterminals werden finanziert, wenn Praxen gegenüber der zuständigen KZV entweder eine bestimmte Anzahl von Besuchsfällen im Vorjahr bzw. im aktuellen Jahr oder den Abschluss von Kooperationsverträgen mit einer Pflegeeinrichtung gem. § 119b Abs. 1 SGB V nachweisen, welche den Anforderungen der Rahmenvereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entsprechen. Die Voraussetzungen für die Anzahl der pro Praxisstandort zustehenden Pauschale entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:
Anzahl am Standort tätige Zahnärzte* | Besuchsfälle im Vorjahr/aktuellem Jahr oder Kooperationsvertrag gem. § 119b Abs. 1 SGB V | Anspruch auf Erstattung der Pauschale für |
beliebig | mindestens 30 Besuchsfälle | 1 mobiles Kartenterminal |
beliebig | mindestens 1 Kooperationsvertrag | 1 mobiles Kartenterminal |
mindestens 2 | mindestens 100 Besuchsfälle | 2 mobile Kartenterminals |
mindestens 2 | mindestens 3 Kooperationsverträge | 2 mobile Kartenterminals |
ab 3 | mindestens 200 Besuchsfälle | 3 mobile Kartenterminals |
ab 3 | mindestens 5 Kooperationsverträge | 3 mobile Kartenterminals |
*Vertragszahnärzte und angestellte Zahnärzte, die zur Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen berechtigt sind. Angestellte Zahnärzte werden bei der Staffelung berücksichtigt, wenn der Beschäftigungsumfang jeweils mindestens 20 Stunden pro Woche beträgt.
Beim Einlesen werden die Versichertendaten verschlüsselt auf dem mobilen Lesegerät abgelegt. Da hierfür ein Praxisausweis (SMC-B) oder elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) benötigt wird, ist für den Betrieb der neuen Generation mobiler Lesegeräte („Ausbaustufe 2“) ein entsprechender Ausweis unverzichtbar.
Mobile Lesegeräte der alten Generation (Ausbaustufe 1) können nur solange weiterverwendet werden, bis die Versichertendaten auf der eGK generell nur noch mit einem Praxis- oder Heilberufsausweis auslesbar sind.
Gemäß der Finanzierungsvereinbarung zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband werden für das mobile Lesegerät aktuell 356,- € als Einmalzahlung zuzüglich der Kostenerstattung für den elektronischen Praxisausweis (SMC-B) refinanziert. Mobile Kartenterminals können zeitlich unabhängig von den anderen Komponenten bestellt, angebunden und abgerechnet werden.
Gemäß der Finanzierungsvereinbarung zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband werden für den Praxisausweis (SMC-B) aktuell 465,- € als Einmalzahlung, jeweils zu Beginn der Laufzeit (also alle fünf Jahre), erstattet.
Für ein mobiles Kartenterminal wird ein weiterer Praxisausweis finanziert, sofern die Voraussetzungen auf Erstattung eines mobilen Kartenterminals erfüllt sind.
Die verwendeten Karten sind in der Regel fünf Jahre gültig, dann müssen sie gegen neue Karten ausgetauscht werden.
Die monatlichen Kosten für den VPN-Zugangsdienst werden durch die ausgezahlte monatliche Pauschale des Standard-Betriebspaketes abgegolten. In dieser Pauschale sind auch die Kosten für die Wartung und nötige Updates des Konnektors enthalten.
Die Pauschale für den eHBA wird als Einmalzahlung für 5 Jahre im Rahmen des Standard- Betriebspaketes geleistet. Für den eHBA erhalten Vertragszahnärzte sowie auch angestellte Zahnärzte eine Pauschale in Höhe einer Einmalzahlung von 233 Euro.
Weitere Informationen zum eHBA finden Sie hier.
Sofern Komponenten aufgrund eines Defektes ausgetauscht werden mussten und der Tausch nicht mehr in die Gewährleistung oder Garantie gefallen ist oder durch Leistung Dritter (z. B. Versicherung) ersetzt wurde, können die entstandenen Kosten bei der KZV Berlin beantragt werden. Sofern die Beantragungen aus den Zahnarztpraxen das jährliche Budget des GKV-Spitzenverbandes überschreiten, erfolgt eine anteilige Erstattung. Der Austausch folgender Komponenten ist von der Vereinbarung umfasst:
- Konnektor
- stationäres eHealth-Kartenterminal
- Gerätekarte für das Kartenterminal (SMC-KT)
- Praxisausweis (SMC-B)
- Heilberufsausweis (eHBA)
Senden Sie zur Erstattung den ausgefüllten Erstattungsantrag für defekte TI-Komponenten für das Kalenderjahr 2022 bis spätestens 30.06.2023 an:
telematik(at)kzv-berlin.de
Fügen Sie bitte entsprechende Rechnungen bei. Ab erfolgtem Austausch in 2023 können Erstattungsanträge bis zum 28.02. des Folgejahres eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass ein Komponentenaustausch aufgrund abgelaufener Zertifikate keinen Erstattungsanspruch in diesem Sinne begründet.