Finanzierung

Pauschalen
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Zahnärzte müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Die Kosten übernehmen die Krankenkassen im Rahmen der Regelungen der mit der KZBV getroffenen Grundsatzfinanzierungs- und Pauschalenvereinbarung.

Wesentlich beeinflusst wurde die für die Vertragszahnärzteschaft getroffene Pauschalenvereinbarung durch den Schiedsspruch zur Finanzierung der Einführung der Telematikinfrastruktur für den Wirkbetrieb des Online-Rollouts Stufe 1 für die Vertragsärzteschaft, der während der laufenden Verhandlungen der KZBV mit dem GKV-SV erging. Dieser sah die zeitliche Staffelung der Höhe der Pauschalbeträge für den Konnektor vor. Daher war der GKV-SV nicht bereit, im vertragszahnärztlichen Bereich von dieser Regelung abzusehen.

Anspruch auf die genannte finanzielle Förderung haben alle an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxen. Dies umfasst die Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaften, das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ), ermächtigte Einrichtungen sowie die Einrichtungen gem. § 311 Abs. 2 SGB V. Finanziell gefördert wird eine Praxis ab dem Zeitpunkt, wenn die Komponenten und Dienste in der Praxis in Betrieb genommen sind. Ab dann hat sie Anspruch auf die Pauschalen des Standard-Erstausstattungspaketes und des Standard-Betriebspaketes.

Antrag auf Refinanzierung

Die Auszahlung der Erstausstattungs- und Betriebskostenpauschalen erfolgt durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen). Für die Beantragung der Pauschalenzahlungen steht im Serviceportal der KZV Berlin, unter dem Menüpunkt "Refinanzierung", ein entsprechendes elektronisches Formular bereit. Die Beantragung kann ausschließlich mit einem persönlichen Zugang des Vertragszahnarzt vorgenommen werden.

Standard-Erstausstattungspaket

Das Standard-Erstausstattungspaket beinhaltet Pauschalbeträge für die entsprechenden Komponenten, eine TI-Startpauschale und, sofern die hierzu erforderlichen Voraussetzungen für die Finanzierung erfüllt sind, ein mobiles Kartenterminal.

Verjährung der Refinanzierungsansprüche

Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf Refinanzierung lt. BMV-Z Anlage 11 § 6 Absatz 7b seit dem 1. Januar 2020 innerhalb eines Jahres nach Anschluss und Nutzung gegenüber der KZV Berlin geltend zu machen ist, ansonsten sind die Ansprüche verwirkt.

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    Die Kosten für die TI-Anbindung übernehmen die Krankenkassen im Rahmen der Regelungen der mit der KZBV getroffenen Grundsatzfinanzierungs- und Pauschalenvereinbarung.

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