Einsichtsrecht
Als Patient haben Sie gemäß § 630g BGB ein Einsichtsrecht in Ihre Krankenunterlagen. Ihr Zahnarzt muss Ihnen die Karteikarte entweder zur Einsicht in der Praxis zur Verfügung stellen oder entsprechende Kopien fertigen und übersenden/aushändigen.
Die dadurch entstehenden Kosten kann der Zahnarzt Ihnen nach aktueller Rechtsprechung des EuGH nicht in Rechnung stellen. Art. 15 Abs. 3 DSGVO, der eine kostenlose Kopie vorsieht, ist insoweit die speziellere Regelung gegenüber § 630g Absatz 2 Satz 2 BGB.
Dies gilt jedoch nur für die erste Kopie ihrer Krankenunterlagen. Für jede weitere Kopie kann der Zahnarzt Ihnen Kosten berechnen. Von der Rechtsprechung wird hierbei ein Betrag von 50 Cent pro kopierter Seite als angemessen betrachtet.
Sollten Sie die Herausgabe von Unterlagen an einen Dritten, zum Beispiel einen nachbehandelnden Zahnarzt oder einen Rechtsanwalt wünschen, denken Sie daran, eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu erteilen. Ohne eine solche ist der Zahnarzt nicht befugt, Ihre Daten weiterzugeben.