Elektronische Patientenakte für alle

Verschiedene Icons bilden einen Kreis um eine elektronische Patientenakte
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Im April 2025 wurde die elektronischen Patientenakte für alle (ePA 3.0) bundesweit ausgerollt. Seit Oktober 2025 müssen Zahnarztpraxen die „ePA für alle“ nutzen. Während bislang alle Patientinnen und Patienten selbst eine ePA bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten, haben die Krankenkassen, die sogenannte Opt-Out-Version der ePA, für alle gesetzlich Versicherten automatisch angelegt – es sei denn, ein Patient widerspricht. Die ePA enthält wichtige Gesundheitsdaten (zum Beispiel Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen) und strukturierte Informationsobjekte (unter anderem Medikationsliste, Zahnbonusheft), die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellt und eingesehen werden können. Patienten können in der ePA Zugriffsrechte verwalten und der Befüllung der ePA widersprechen. Das gilt insbesondere für besonders sensible Daten und Dokumente.

Über den technischen Umgang mit der ePA 3.0 und Hinweise zum erforderlichen Update informiert Sie Ihr PVS-Anbieter oder IT-Dienstleister.

Ablauf in der Praxis

Anders als bei der bisherigen ePA muss nicht jeder Zugriff auf die Akte händisch freigegeben werden - Praxen haben automatisch über das Praxisverwaltungssystem (PVS) Zugriff im Rahmen eines Behandlungskontextes. Das bedeutet konkret: Ab Stecken der Gesundheitskarte können Sie (standardmäßig) 90 Tage lang die Inhalte in der ePA Ihrer Patientin oder Ihres Patienten einsehen sowie Dokumente einstellen und herunterladen. Privatversicherte müssen den Zugriff aktiv über ihre ePA-App freigeben.

FAQs

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