Elektronische Patientenakte für alle

Verschiedene Icons bilden einen Kreis um eine elektronische Patientenakte
© HNFOTO/Adobestock

Die „ePA für alle“ (ePA 3.0) ist die sogenannte Opt-Out-Version der elektronischen Patientenakte (ePA). Während bislang alle Patientinnen und Patienten selbst eine ePA bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten, legen nun die Krankenkassen automatisch für alle gesetzlich Versicherten eine ePA an – es sei denn, ein Patient widerspricht. Die ePA enthält wichtige Gesundheitsdaten (zum Beispiel Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen) und strukturierte Informationsobjekte (unter anderem Medikationsliste, Zahnbonusheft), die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellt und eingesehen werden können. Die Patienten können in der ePA Zugriffsrechte verwalten und der Befüllung der ePA widersprechen. Das gilt insbesondere für besonders sensible Daten und Dokumente.

Die Einführung der „ePA für alle“ beginnt am 15.01.2025 zunächst in den Modellregionen (Franken und Hamburg). Die bundesweite Nutzung erfolgt, sobald das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) selbst die flächendeckende Verfügbarkeit und Nutzbarkeit festgestellt hat.

Alle (Zahn-)Arztpraxen müssen die ePA bereits seit 2021 unterstützen. Andernfalls droht nach dem Willen des Gesetzgebers ein Honorarabzug von einem Prozent.

Ablauf in der Praxis

Anders als bei der bisherigen ePA muss nicht jeder Zugriff­ auf die Akte händisch freigegeben werden – Praxen haben automatisch über das Praxisverwaltungssystem (PVS) Zugriff im Rahmen eines Behandlungskontextes­. Das bedeutet konkret: Ab Stecken der Gesundheitskarte können Sie (standardmäßig) 90 Tage lang die Inhalte in der ePA Ihrer Patientin oder Ihres Patienten einsehen sowie Dokumente einstellen und herunterladen. Privatversicherte müssen den Zugriff aktiv über ihre ePA-App freigeben. Die technische Umsetzung in der Praxis erfolgt über ein neues ePA-Modul im PVS.

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