Elektronische Patientenakte für alle

Die „ePA für alle“ (ePA 3.0) ist die sogenannte Opt-Out-Version der elektronischen Patientenakte (ePA). Während bislang alle Patientinnen und Patienten selbst eine ePA bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten, legen nun die Krankenkassen automatisch für alle gesetzlich Versicherten eine ePA an – es sei denn, ein Patient widerspricht. Die ePA enthält wichtige Gesundheitsdaten (zum Beispiel Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen) und strukturierte Informationsobjekte (unter anderem Medikationsliste, Zahnbonusheft), die von Zahnärzten und anderen Gesundheitsberufen eingestellt und eingesehen werden können. Die Patienten können in der ePA Zugriffsrechte verwalten und der Befüllung der ePA widersprechen. Das gilt insbesondere für besonders sensible Daten und Dokumente.
Die Erprobung der elektronischen Patientenakte für alle (ePA 3.0) in den Modellregionen ist abgeschlossen. Ab dem 29. April soll über einen bundesweites Rollout die ePA 3.0 in ganz Deutschland eingeführt werden. Das bedeutet, dass Software-Hersteller dann Updates für (Zahn-)Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser in ganz Deutschland bereitstellen. Das wird mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Medizinische Einrichtungen sollten sich in der Folge technisch ausstatten, mit den Funktionen vertraut machen, ihre Teams schulen und die ePA in ihre Abläufe integrieren. Spätestens ab Oktober 2025 soll die ePA 3.0 dann bundesweit genutzt werden.
Details zu den Erkenntnissen der Pilotierung in den Modelregionen finden Sie auf der Website der gematik.
Über den technischen Umgang mit der ePA 3.0 und Hinweise zum erforderlichen Update informiert Sie Ihr PVS-Anbieter oder IT-Dienstleister.
Alle (Zahn-)Arztpraxen müssen die ePA bereits seit 2021 unterstützen. Andernfalls droht nach dem Willen des Gesetzgebers ein Honorarabzug von einem Prozent.
Ablauf in der Praxis
Anders als bei der bisherigen ePA muss nicht jeder Zugriff auf die Akte händisch freigegeben werden – Praxen haben automatisch über das Praxisverwaltungssystem (PVS) Zugriff im Rahmen eines Behandlungskontextes. Das bedeutet konkret: Ab Stecken der Gesundheitskarte können Sie (standardmäßig) 90 Tage lang die Inhalte in der ePA Ihrer Patientin oder Ihres Patienten einsehen sowie Dokumente einstellen und herunterladen. Privatversicherte müssen den Zugriff aktiv über ihre ePA-App freigeben. Die technische Umsetzung in der Praxis erfolgt über ein neues ePA-Modul im PVS.
Grundsätzlich gilt: Zahnarztpraxen müssen die ePA nur dann befüllen, wenn folgende Punkte erfüllt sind: Die Daten müssen
- selbst erhoben worden sein,
- aus der aktuellen Behandlung stammen und
- in elektronischer Form vorliegen.
- Zudem darf kein Widerspruch des Patienten gegen das Einstellen vorliegen.
- Ferner dürfen der Befüllung keine erheblichen therapeutischen Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen (im zahnärztlichen Bereich wird dies allerdings kaum zum Tragen kommen).
Zu den Dokumenten, die Zahnarztpraxen zum Start der ePA standardmäßig (d. h. außer im Falle des Widerspruchs der Patientin oder des Patienten) einstellen müssen, zählen zunächst vornehmlich Befundberichte über selbst durchgeführte Behandlungen, mit denen Dritte (insbesondere eine andere Ärztin oder ein anderer Zahnarzt) in Gestalt eines Arztbriefes oder eines vergleichbaren Berichts über einen Befund (z. B. Speicheltest zur Kariesrisikobestimmung; Bestimmung von PAR-Keimen, histologische Untersuchungen) unterrichtet werden, nicht hingegen Befunddaten, die nur der internen Behandlungsdokumentation dienen. Die Anzahl dieser gesetzlich vorgeschriebenen Datenbefüllungen dürfte somit in Zahnarztpraxen zum Start der ePA eher gering ausfallen.
Die elektronische Medikationsliste (eML) der ePA wird automatisch und ohne Zutun der Zahnarztpraxen, nach Ausstellen eines E-Rezeptes, vom E-Rezept-Fachdienst befüllt.
Weitere auf Wunsch/Verlangen der Patienten einzustellende, selbst erhobene und elektronisch vorliegende Behandlungsdaten aus der aktuellen Behandlung sind beispielsweise:
- Röntgenbilder (sofern technisch im PVS vorhanden)
- Einträge in Medizinische Informationsobjekte (MIO), z. B. eZahnbonusheft
- eAU-Bescheinigungen
- EBZ-Patienteninformation (EBZ-Stylesheets)
- PSI-Ergebnis (Parodontaler Screening-Index)
- Weitere Dokumente (z.B. „Prophylaxe-Plan für den Patienten“)
Weitere umfangreiche Informationen stehen Ihnen auf der KZBV-Website zur Verfügung.
- Anbindung an die Telematikinfrastruktur und ein E-Health-Kartenterminal für das Versichertenstammdatenmanagement (VDSM)
- Update des PVS (ePA-Modul 3.0)
- elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) zur qualifizierten elektronischen Signatur bestimmter Dokumente
Über das erforderliche Update und Hinweise zum technischen Umgang mit der ePA in Ihrer Praxis, informiert Sie Ihr PVS-Anbieter oder IT-Dienstleister.