Verschwiegenheitspflicht

Als Teil des altgriechischen "Eid des Hippokrates" hat die Verschwiegenheitspflicht auch Eingang ins Berufsrecht (§ 5 Berufsordnung der Zahnärztekammer Berlin), ins Zivilrecht (als Nebenpflicht aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag) und ins Strafrecht (§ 203 Absatz 1 Nr. 1 StGB) gefunden. Verstöße dagegen können eine Schadensersatzpflicht begründen und sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.

Die Verschwiegenheitspflicht umfasst „alles“, was jemandem in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist.

Gemeint sind damit insbesondere
  • der Umstand, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis zu einer bestimmten Person besteht, bestanden hat oder geplant ist,
  • der Name der behandelten Person, ihr Versicherungsstatus, das Alter etc. und natürlich
  • Gesundheitsdaten der behandelten Person im engeren Sinne wie Zahnstatus, Mundgesundheit und -hygiene, durchgeführte oder geplante Behandlungen sowie die gesamte Behandlungsdokumentation einschließlich Modellen sowie Röntgenbildern und Aufzeichnungen hierüber.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber jedem, also insbesondere auch
  • gegenüber Familienangehörigen, selbst über den Tod hinaus (Erben sind deswegen nicht automatisch auskunfts- oder einsichtsberechtigt),
  • gegenüber nachbehandelnden Kollegen (soweit nicht die vorherige Zustimmung des Patienten oder der Patientin vorliegt, § 7 Absatz 3 BO),
  • gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten,
  • gegenüber privaten Krankenversicherungen, bei der Beauftragung privater Abrechnungszentren mit der Honorarabrechnung und
  • gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten.

Eine Weitergabe von Daten ist nur zulässig, wenn der Patient hierzu die Einwilligung erteilt und den Zahnarzt von der zahnärztlichen Schweigepflicht entbunden hat oder eine ausdrückliche Rechtsgrundlage existiert.

Die zahnärztliche Verschwiegenheitspflicht gilt ausnahmslos auch über den Tod des Patienten hinaus.

  • News-Portal

    Neben unseren Rundschreiben informieren wir Sie aktuell auf unserem News-Portal über Themen aus: Beruf & Politik, Abrechnung, Recht, Praxis & Team, Telematik, Amtliches, ZahnMedizin

Termine

Rechtsabteilung

Tel. 030 89004-143
Tel. 030 89004-147

Fax 030 89004-46046
rechtsabteilung(at)kzv-berlin.de

  • pdf

    Berufsordnung

    Zahnärztekammer Berlin
  • pdf

    Meldepflicht

    Einführung einer Meldepflicht für Krebserkrankungen
  • pdf

    Verordnung

    Ausdehnung der Meldepflicht für Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG-MeldepflichtV)

Webcode: W00169