Persönliche Leistungserbringung
Der Vertragszahnarzt hat seine Leistungen für gesetzlich krankenversicherte Patienten gemäß § 9 Bundesmantelvertag-Zahnärzte (BMV-Z) grundsätzlich persönlich zu erbringen. Als persönliche Leistungen zählen auch zahnärztliche Leistungen von genehmigten Assistenten und angestellten Zahnärzten im Sinne der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV) sowie Leistungen von geeigneten zahnärztlichen Vertretern.
§ 9 Abs. 1 BMV-Z
Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, die vertragszahnärztliche Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 dieses Vertrages persönlich auszuüben. Persönliche Leistungen sind auch zahnärztliche Leistungen durch genehmigte Assistenten und angestellte Zahnärzte gemäß §§ 32 Absatz 4 bzw. 32b Zahnärzte-ZV.
Erlaubt ist nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) eine Delegation bestimmter Tätigkeiten an ausgebildetes und qualifiziertes Prophylaxepersonal wie Zahnmedizinische Fachangestellte (ZMFs), Zahnmedizinische Prophylaxeassistentinnen (ZMPs) oder Dentalhygieniker (DHs). Diese werden unter fachlicher Weisung und Aufsicht des Zahnarztes tätig.
Ein solches Weisungs- und Aufsichtsrecht besteht aber nur gegenüber Personen im Über-/Unterordnungsverhältnis, sprich im Arbeitsverhältnis. Für freie Mitarbeiter gilt dies nicht. Eine selbstständige DH oder ZMP ist keine Angestellte, sondern eine eigenständige Unternehmerin.
Diesem Problem kann nicht begegnet werden, indem man der „freien Mitarbeiterin“ trotz ihrer Selbstständigkeit Weisungen erteilt und sie wie eine Angestellte in den Betrieb eingliedert. Dann nämlich wird in der Regel eine Scheinselbstständigkeit begründet, die erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Es drohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger und schlimmstenfalls der Finanzämter in größerem Umfang. Daneben kann dies strafrechtliche Konsequenzen haben.
Rechtssicher ist demnach nur die Delegation von Prophylaxeleistungen an angestelltes Personal. Die Beschäftigung freier Mitarbeiter erfüllt die rechtlichen Vorgaben nicht und kann erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Anmerkung
Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten betreffen das Berufsrecht und richten sich nach dem Zahnheilkundegesetz (§ 1 Abs. 5 ZHG) und dem Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer. Eine Bewertung obliegt der Zahnärztekammer (ZÄK) Berlin.
Ist aber berufsrechtlich eine Delegation untersagt, ist auch die vertragszahnärztliche Erbringung der Leistung unzulässig und nicht über die KZV Berlin abrechenbar.