Telematik-Leistungen

KCH-Positionen seit 1. Januar 2022 für

  • elektronischen Medikationsplan (eMP)
  • Notfalldatenmanagement (NFD)
  • Elektronische Patientenakte (ePA2)

Der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen hat drei weitere neue BEMA-Gebührennummern in Teil 1 (KCH) des BEMA zum 1. Januar 2022 gefasst:

BEMA-Nr. Kurzbezeichnung Punkte
eMP

Aktualisierung elektronischer Medikationsplan

  1. für die Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel einmal je Sitzung abrechenbar.
  2. Die Aktualisierung des eMP soll auf den elektronischen Notfalldatensatz übertragen werden, soweit ein solcher vorhanden und die vorliegende Information zu aktualisieren ist. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
  3. Vor dem Zugriff auf die Daten des eMP ist die Einwilligung des Versicherten einzuholen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
3
NFD

Aktualisierung Notfalldatensatz

  1. Die Leistung nach Nr. NFD ist für die Aktualisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes einmal je Sitzung abrechenbar.
  2. Die Aktualisierung des NFD soll auf den elektronischen Medikationsplan übertragen werden, soweit ein solcher vorhanden und die vorliegende Information zu aktualisieren ist. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen auf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
  3. Vor dem Zugriff auf den Notfalldatensatz ist die Einwilligung des Versicherten einzuholen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
6
ePA2

Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte

  1. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist höchstens einmal je Sitzung abrechenbar.
  2. Die Leistung nach Nr. ePA2 ist nicht neben der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte nach der Ordnungsnummer 646 abrechenbar.
  3. Die Leistung nach Nr. ePA2 umfasst:
  • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte, auf Verlangen des Versicherten,
  • die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
  • die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
  • die Einholung der Einwilligung des Versicherten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte.
     
2
  • News-Portal

    Neben unseren Rundschreiben informieren wir Sie aktuell auf unserem News-Portal über Themen aus: Beruf & Politik, Abrechnung, Recht, Praxis & Team, Telematik, Amtliches, ZahnMedizin

Termine

KCH-Hotline

Tel. 030 89004-401
Fax 030 89004-46401
kch(at)kzv-berlin.de

Einreichungstermine

Letzter Einreichungstermin für die Monatsabrechnung:
KB | PAR | ZE 06/2023
Freitag, 30.06.2023

--------------------------------------
Letzter Einreichungstermin für die Quartalsabrechnung:
KCH | KFO II. Quartal 2023
Mittwoch, 05.07.2023

Einreichungstermine 2023

Telematik | BEMA

  • pdf

    Beschluss

    Aktualisierung von Datensätzen
  • pdf

    Vereinbarung

    Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte
  • pdf

    Beschluss

    Bewertungsausschuss zur Befüllung der elektronischen Patientenakte

Webcode: W00522