Digitale Abformung

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Der zum 1.7.2023 in Kraft getretene Beschluss des Bewertungsausschusses vom 24.4.2023 zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags gemäß § 29 Abs. 6 SGB V zur Einführung eines Katalogs kieferorthopädischer Mehr- und Zusatzleistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfasst nun auch Mehrleistungen im Zusammenhang mit der BEMA Geb.-Nr. 7a.

Als Mehrleistung im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 7a, wurde die digitale Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensionalen Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung, entsprechend der Geb.-Nr. 7a in Verbindung mit Abrechnungsbestimmung Nr. 2 aufgenommen.

Folgende Regelungen im Zusammenhang mit der digitalen Abformung sind zu beachten:

  • Entsprechend der Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zur Geb.-Nr. 7a abrechenbar:
    • im Verlauf einer KFO-Behandlung bis zu dreimal
    • bei kombiniert kieferorthopädisch-/kieferchirurgischen Behandlungen viermal
    • diese Geb.-Nr.-Grenzen gelten nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen.
       
  • als Zusatzleistung bei über die Mehrleistung hinausgehenden vorbereitenden Maßnahmen oberhalb der Geb.-Nr.-Grenzen abrechenbar
  • Abformpauschale im digitalen Verfahren nicht abrechenbar
  • Es sind keine Material- und Laborkosten abrechenbar.
  • Die Geb.-Nr. 7a ist bei einer digitalen Abformung in der Abrechnung mit dem Zusatz „D“ zu versehen und als 7aD anzugeben und abzurechnen. Somit werden zur Abrechnung keine Material- und Laborkosten verlangt.
  • Im Gutachterverfahren sind in der Regel physische Modelle erforderlich, die Herstellung der Modelle darf nicht zulasten des Versicherten erfolgen.
  • Die Geb.-Nr. 117 ist auch bei digitaler Abformung abrechenbar.
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