Elektronisches Rezept

Das elektronische Rezept (E-Rezept) ersetzt das Muster 16-Formular für alle Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung.
Einführung des E-Rezeptes
Die Gesellschafterversammlung der gematik hat im Juni 2023 beschlossen, mit der verpflichtenden bundesweiten Einführung des E-Rezepts zum 01. Januar 2024 zu starten. Einen gestuften Rollout (wie ursprünglich geplant) wird es nicht mehr geben. Im aktuell kursierenden Gesetzesentwurf zum Digital-Gesetz (DigiG) ist vorgesehen, diese Verpflichtung mit einer Sanktionierung zu verknüpfen: Praxen, welche die erforderliche Technik zum Ausstellen eines E-Rezepts nicht vorhalten, wird die Vergütung pauschal um ein Prozent gekürzt, bis der Nachweis erbracht wird, dass die Praxis "E-Rezept-ready" ist. Für diesen Zeitraum soll zudem die monatliche TI-Pauschale der Praxis halbiert werden. Auch wenn das DigiG noch nicht verabschiedet worden ist, muss aktuell davon ausgegangen werden, dass der Rollout des E-Rezepts bis Ende 2023 abgeschlossen sein muss.
Zahnarztpraxen, die bislang noch keine Erfahrungen mit dem E-Rezept gesammelt haben, sollten deshalb die Zeit nutzen und sich zeitnah vorbereiten, um die Anwendung in ihre Praxisabläufe einzubinden.
Soweit der Praxis das Ausstellen eines E-Rezeptes technisch nicht möglich ist, kann für die Verordnungsdaten weiterhin das Arzneiverordnungsblatt Muster 16 (rosa Rezept) verwendet werden.
- ein Update des Praxisverwaltungssystems,
- ein Update des Konnektors (mind. PTV4+) und
- einen eHBA, welchen der Zahnarzt für die qualifizierte elektronische Signatur benötigt.
Die Verordnung der Medikation erfolgt wie gewohnt. Das E-Rezept wird nun elektronisch über das Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und durch die Zahnärztin/den Zahnarzt in Verbindung mit ihrem/seinem Heilberufsausweis (eHBA) elektronisch signiert. Die gesetzlich Versicherten können nun wählen, wie das E-Rezept in der Apotheke ihrer Wahl eingelöst werden soll: mittels eGK, E-Rezept-App oder Ausdruck.
Seit 2021 erfolgt bundesweit die Umsetzung der Softwarelösungen in allen (Zahn-)Arztpraxen und Apotheken für das E-Rezept. Über den Status in Ihrer Praxis informiert Sie Ihr IT-Dienstleister.
Wenn der eHBA nicht funktionieren sollte, dürfen E-Rezepte nicht mit einer SMC-B signiert werden. Ersatzweise darf das Muster 16 (rosa Rezept) verwendet werden.
Für die Refinanzierung der Integration des E-Rezept-Moduls im PVS erhalten Sie einmalig 120 €. Beachten Sie bitte, dass Sie als Vertragszahnärztin/-arzt die Beantragung der Pauschale mit dem „persönlichen Zugang“ über das Serviceportal der KZV Berlin erst nach Integration des E-Rezept Moduls durchführen können.