Elektronisches Rezept

Das elektronische Rezept (E-Rezept) ersetzt das Muster 16-Formular für alle Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung.
Einführung des E-Rezeptes
Die stufenweise Einführung des elektronischen Rezeptes (E-Rezept) startete zum 01.09.2022 zunächst in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe und sollte drei Monate später in diesen beiden Regionen verpflichtend und in sechs weiteren Bundesländern sukzessive eingeführt werden. Im Anschluss sollten die ausstehenden acht Bundesländer und damit die bundesweite Nutzung des E-Rezeptes folgen.
Laut Bundesregierung haben die ersten Erfahrungen gezeigt, dass von den Versicherten und Leistungserbringern neben der App der gematik eine weitere digitale Möglichkeit zum Einlösen gewünscht wird. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) soll als ein zusätzlicher Einlöseweg dienen. Erst wenn eine weitere Möglichkeit zum Einlösen verfügbar ist, erfolgt die verpflichtende Einführung des E-Rezeptes. Zurzeit laufen intensive Gespräche mit der Industrie, um eine schnelle Umsetzung im Jahr 2023 zu ermöglichen.
Ungeachtet der zeitlich verzögerten Verpflichtung sollten alle Zahnarztpraxen – sobald sie technisch dazu in der Lage sind – beginnen, mit dem E-Rezept zu arbeiten. E-Rezepte dürfen bundesweit verordnet und von Patienten eingelöst werden. Seit dem 01.09.2022 sind Apotheken bundesweit verpflichtet, E-Rezepte anzunehmen.
Soweit der Praxis das Ausstellen eines E-Rezeptes technisch nicht möglich ist, kann für die Verordnungsdaten weiterhin das Arzneiverordnungsblatt Muster 16 (rosa Rezept) verwendet werden.
- ein Update des Praxisverwaltungssystems,
- ein Update des Konnektors (mind. Upgrade zum eHealth-Konnektor/PTV-3) und
- einen eHBA, welchen der Zahnarzt für die qualifizierte elektronische Signatur benötigt.
Die Verordnung der Medikation erfolgt wie gewohnt. Das E-Rezept wird nun elektronisch über das Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und durch die Zahnärztin/den Zahnarzt in Verbindung mit ihrem/seinem Heilberufsausweis (eHBA) elektronisch signiert. Auf Wunsch der Patientin/des Patienten kann nun der QR-Code entweder als Papierausdruck ausgestellt oder sicher an ihre/seine E-Rezept-App übermittelt werden. In der E-Rezept-App kann die Patientin/der Patient dann Informationen wie Hinweise zur Einnahme und Dosierung einsehen.
Seit 2021 erfolgt bundesweit die Umsetzung der Softwarelösungen in allen (Zahn-)Arztpraxen und Apotheken für das E-Rezept. Über den Status in Ihrer Praxis informiert Sie Ihr IT-Dienstleister.
Wenn der eHBA nicht funktionieren sollte, dürfen E-Rezepte nicht mit einer SMC-B signiert werden. Ersatzweise darf das Muster 16 (rosa Rezept) verwendet werden.
Für die Refinanzierung der Integration des E-Rezept-Moduls im PVS erhalten Sie einmalig 120 €. Beachten Sie bitte, dass Sie als Vertragszahnärztin/-arzt die Beantragung der Pauschale mit dem „persönlichen Zugang“ über das Serviceportal der KZV Berlin erst nach Integration des E-Rezept Moduls durchführen können.