Videosprechstunde

Videosprechstunde | Videofallkonferenz | Telekonsil Technikzuschlag

Telemedizin
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Die Videosprechstunde mit dem Patienten und die Videofallkonferenz mit dem Pflegepersonal können bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, und bei Versicherten, die zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gemäß § 119b Abs. 1 SGB V beanspruchen, abgerechnet werden.

Die Geb.-Nrn. können wie folgt abgerechnet werden:

BEMA-Nr. Leistung Punkte
VS Videosprechstunde 16
VFK Videofallkonferenz mit an der Versorgung des Versicherten beteiligten Pflege- und Unterstützungspersonen
a) bezüglich eines Versicherten
b) bezüglich jedes weiteren Versicherten in unmittelbarem Zusammenhang

 


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6

Die Telekonsile sind für alle Versicherten abrechenbar.
181 ksl konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten
a) persönlich oder fernmündlich
b) im Rahmen eines Telekonsils

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182 ksl konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten im Rahmen eines Kooperationsvertrages gemäß § 119b Abs. 1 SGB V
a) persönlich oder fernmündlich
b) im Rahmen eines Telekonsils



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16

Wenn Sie einen Vertrag mit einem Videodienstanbieter geschlossen haben, können Sie einen Technikzuschlag berechnen. Dieser kann höchstens zehnmal im Quartal abgerechnet werden. Einige Videodienstanbieter haben die entsprechenden Nachweise bereits erbracht, dass sie die geforderten Voraussetzungen der Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V (Anlage 16 BMV-Z) erfüllen.
TZ Technikzuschlag für Videosprechstunde, Videofallkonferenz oder Videokonsil 16
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