Abrechnungshinweise
Abrechnungshinweise
Eine PZR -GOZ Nr. 1040 ist wegen unzulässiger Überschneidung des Leistungsinhaltes nicht während oder im zeitlichen Zusammenhang neben den BEMA Geb.-Nrn.: AIT, CPT und UPTc abrechenbar.
Zudem besteht für GKV Patienten ein Anspruch auf die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) während der gesamten Behandlungsstrecke.
Bitte kontrollieren Sie den Antwortdatensatz der Krankenkasse auf Kostenübernahme. Bei einer Ablehnung darf nicht mit der Behandlung begonnen werden.
Gutachten: Eine alleinige Zusage vom Gutachter reicht nicht aus. Es muss ein korrigierter Plan an die Kasse per EBZ gesendet werden.
Da die folgenden Situationen im BMV-Z noch nicht aufgenommen sind, empfiehlt die KZV Berlin:
Zahnarztwechsel während PAR-Behandlung
- Wechselt der Versicherte während der Behandlung den Vertragszahnarzt, ist vom neuen Vertragszahnarzt entweder ein Antrag mit Neuplanung (Neuaufnahme des Behandlungsfalls) zu stellen, oder der ehemalige Behandler (ZA 1) übermittelt dem neuen Behandler (ZA 2) die erforderlichen Unterlagen (Kopie des PAR-Status, Röntgenbilder, ggf. Kopien der BEV-Ergebnisse) und teilt mit, bei welchem Therapieschritt er sich befindet.
- ZA 2 erstellt PAR-Antrag durch Übernahme der Eintragungen von ZA 1 und weist auf den ZA-Wechsel und die Plan- und Leistungsübernahme hin.
- Wenn BEV bereits erfolgt ist, darf ZA 2 keine erneute BEV erbringen, sondern muss sich an Messungen der ST/SB von ZA 1 halten.
- ZA 1 teilt ebenfalls schriftlich der Krankenkasse mit, dass der Patient die Behandlung ab Datum „xy“ bei einem neuen Behandler durchführen lässt.
- ZA 1 kann alle erbrachten Leistungen bis zum Abbruch der Behandlung abrechnen.
- Die Krankenkasse wird dem neuen Behandler die Übernahme bewilligen und den PAR-Plan an ihn zurücksenden; erst dann kann die Behandlung weitergeführt werden.
- Wurde ZA 1 nicht vom Patienten informiert, dass er die Behandlung woanders durchführen lässt, erfolgt diese Info spätestens durch die Krankenkasse.
Kassenwechsel während PAR-Behandlung
- Die vorherige Krankenkasse informiert den Vertragszahnarzt über den Zeitpunkt des Erlöschens des Leistungsanspruchs des Versicherten. Dies erfolgt mittels eines Widerrufs (Antwortdatensatz mit Verarbeitungskennzeichen ,,Beendigung einer Genehmigung durch die Krankenkasse wegen Ende des Leistungsanspruchs‘‘).
- Der Vertragszahnarzt vermerkt dies in seinem System und fordert den Versicherten beim nächsten Termin in der Praxis auf, den neuen Anspruchsnachweis vorzulegen.
- Der Vertragszahnarzt übermittelt den von der vorherigen Krankenkasse zuletzt genehmigten PAR-Status bzw. den Antrag auf Verlängerung der UPT unter zusätzlicher Angabe des Institutionskennzeichens der vorherigen Krankenkasse, des Kennzeichens ,,Krankenkassenwechsel‘‘ und der beantragten Leistungen, die mit der vorherigen Krankenkasse abgerechnet wurden unverzüglich an die neue Krankenkasse.
- Die neue Krankenkasse teilt dem Vertragszahnarzt die Kostenübernahme über einen Antwortdatensatz mit.
Folgende Schlüsselnummern müssen von der Praxis angegebne werden:
0 = Kein Krankenkassenwechsel und kein Behandlerwechsel bei PAR
3 = Krankenkassenwechsel bei PAR
Im Feld „Kennzeichen Par. 22a“ erfolgt bei der Behandlung von Versicherten gemäß § 22a SGB V zur Differenzierung eine der nachfolgenden Angaben:
- "P" für Pflegegrad nach § 15 SGB XI
- "E" für Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
- "S" für Behandlung außerhalb der systematischen PAR-Rili (verkürzte Behandlungsstrecke)
- Der Antrag soll im zeitlichen Zusammenhang mit der letzten UPT-Leistung gestellt werden.
- Der Verlängerungsantrag ist im elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) zu beantragen.
- Eine zahnmedizinische Indikation muss vorliegen und gut dokumentiert werden. Die Begründung, dass ein UPT-Leistungsblock wegen Terminversäumnis ausgelassen wurde, reicht nicht aus.
- Leistungen der UPT-Verlängerung werden durch das Praxisverwaltungssystem (PVS) mit „V“ gekennzeichnet (Ziffer 5.2 der Anlage 1 zum BMV-Z).
- Eine vorherige Kostenübernahme durch die entsprechende Krankenkasse ist erforderlich.
- Die Krankenkasse kann den Antrag auf Verlängerung begutachten lassen.
- Eine Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
- Der Verlängerungszeitpunkt beginnt mit dem Tag der Kostenübernahme, frühestens jedoch am Tag nach Ablauf der zweijährigen UPT-Phase.
- Die Abstandsregeln der regulären UPT-Phase werden fortgeführt.
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Bedienungsanleitung
Formular „Antrag auf Verlängerung der UPT“