Röntgenaufnahmen

Zur Untersuchung angefertigte Röntgenaufnahmen sind Eigentum des Zahnarztes und von ihm 10 Jahre lang aufzubewahren bzw. bei einer minderjährigen untersuchten Person bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres (§ 85 Absatz 2 Nr. 2 Strahlenschutzgesetz – StrSchG).

Der Patient hat kein Recht auf Überlassung der Originalbilder, hat aber ein Einsichtsrecht in sämtliche Behandlungsunterlagen. Gegen Kostenerstattung kann er daher die Anfertigung eines Duplikats der (Original-)Röntgenbilder verlangen.

Einen Anspruch auf Überlassung der Originalbilder hat aber nach dem Strahlenschutzgesetz und den Behandlungsrichtlinien zur Röntgendiagnostik ein weiterbehandelnder anderer Zahnarzt, sofern er die Aufnahmen für Diagnose und Therapie benötigt. Grund: Dem Patienten ist nicht zuzumuten, sich einer sich einer nochmaligen Strahlenbelastung auszusetzen. Die Überlassung geschieht dann auch nur vorübergehend für die Dauer der Behandlung; an den Eigentumsrechten und den Aufbewahrungspflichten ändert sich nichts.

Praktischer Hinweis: Wenn Sie einem Nachbehandler die Röntgenbilder überlassen, notieren Sie den genauen Verbleib Ihrer Unterlagen und wählen Sie eine sichere Übermittlungsmethode, die Ihnen gleichzeitig den Nachweis liefert, dass Sie die Bilder verschickt haben. Idealerweise übergeben Sie die Röntgenbilder persönlich und lassen sich eine entsprechende Quittung ausstellen. Im Ausnahmefall kann es sich der Einfachheit anbieten, dem Patienten – gegen Quittung – die Bilder für die Weiterbehandlung auszuhändigen. Beachten Sie aber immer, die Bilder nicht unbedacht aus der Hand zu geben. In Prüfverfahren der KZV oder Gerichtsverfahren könnten Sie in Beweisnot geraten, wenn die (Original-)Bilder bei Ihnen nicht mehr vorhanden sind.

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