Gewährleistung bei Füllungen und Zahnersatz

Die Gewähr für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz ist geregelt in § 136a Absatz 4 SGB V:

Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.

Sofern Sie Beanstandungen hinsichtlich Ihrer Füllungen oder Ihres Zahnersatzes haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Zahnarzt. Dieser wird notwendige Nachbesserungen vornehmen.

Bei Zahnersatz können Sie zur Feststellung etwaiger Mängel ein Gutachterverfahren über Ihre Krankenkasse veranlassen. Die Krankenkasse kann in begründeten Einzelfällen bei andersartigen Versorgungen und so genannten Mischfällen prothetische Leistungen innerhalb von 36 Monaten nach der definitiven Eingliederung bei vermuteten Planungs- und/oder Ausführungsmängeln überprüfen lassen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse oder bei der Patientenberatung der KZV Berlin.

Patientenberatung

Tel. 030 89004-400 (Mo-Do 8.00-15.00 Uhr)
Fax 030 89004-46400
patientenberatung(at)kzv-berlin.de

  • Weitere Informationen

    Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung bietet auf ihrer Website unter dem Menüpunkt "Patienten" umfangreiche Informationen: von medizinischen Infos über Qualitätsförderung bis zu Informationen rund um Kostenfragen.

  • Amalgamverbot 2025

    Hier finden Sie Informationen zum Amalgamverbot ab 2025 der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK).

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