Unterkieferprotrusionsschiene

Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe

Schnarcherschiene
© anknv | AdobeStock

Die Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe („Schlafbezogene Atmungsstörung“). Eine Kostenübernahme ist nicht erforderlich. Damit steht für die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten, die an dieser Krankheit leiden, künftig eine weitere wichtige Option als Zweitlinientherapie zur Verfügung, wenn eine Überdrucktherapie nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Unterkieferprotrusionsschiene kann von Vertragszahnärzten auf Grundlage einer ärztlichen Indikationsstellung und Überweisung patientenindividuell nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen hergestellt und angepasst werden.

Abrechnungsbestimmungen
  • Die Leistung nach BEMA-Nr. 2 kann nicht für die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene gemäß den BEMA-Nrn. UP1 bis UP6 abgerechnet werden.
  • Die vorbereitenden Maßnahmen (BEMA-Nr. 7 b) sind bei Unterkieferprotrusionsschienen abrechnungsfähig.

Überweisung

Die Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene kann nur auf Veranlassung eines Vertragsarztes mit der Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" oder der Qualifikation nach § 6 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V abgerechnet werden. 

Daher sollte der Überweisung zu entnehmen sein:
  • Arztstempel ist mit "Schlafmedizin" gekennzeichnet oder
  • "Schlafmedizin" steht auf der Überweisung oder
  • "Qualifikation nach § 6 Absatz 2 (...)" steht auf der Überweisung

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Donnerstag, 31.07.2025

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