Aufsuchende Versorgung

Hausbesuche, Pflegeeinrichtungen Kooperationsverträge

Nicht immer ist es dem Patienten möglich, zur Behandlung oder Untersuchung in die Praxis zu kommen. Patienten zu Hause oder in Senioren- bzw. Pflegeeinrichtungen sind darauf angewiesen, dass der Zahnarzt zu ihnen kommt. Für diese Besuche kann der Zahnarzt Besuchsgebühren und Wegegeld abrechnen.

Die Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (kurz: Richtlinie nach § 22a SGB V) ist dafür maßgebend. Sie regelt Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die

  • einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder
  • Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten.

In den BEMA wurden folgende Gebührennummern eingefügt:

BEMA-Nr. Name Punkte Berechnung
174a (PBa) Erhebung eines Mundhygienestatus, individueller Mundgesundheitsplan 20 einmal je Kalenderhalbjahr
174b (PBb) Mundgesundheitsaufklärung 26 einmal je Kalenderhalbjahr
107a (PBZst) Entfernung harter Zahnbeläge 16 einmal je Kalenderhalbjahr

BEMA-Kurzübersichten*

Versorgung von Pflegebedürftigen ohne Kooperationsvertrag

Versorgung von Pflegebedürftigen mit Kooperationsvertrag

* inklusive der Änderungen seit 01.07.2018 und der seit 01.10.2020 abrechenbaren Videosprechstunden

  • News-Portal

    Neben unseren Rundschreiben informieren wir Sie aktuell auf unserem News-Portal über Themen aus: Beruf & Politik, Abrechnung, Recht, Praxis & Team, Telematik, Amtliches, ZahnMedizin

Termine

KCH-Hotline

Tel. 030 89004-401
Fax 030 89004-46401
kch(at)kzv-berlin.de

Einreichungstermine

Hotline
Donnerstag, 21.03.2024
bis 18 Uhr

Letzter Einreichungstermin für die Monatsabrechnung:
KB | PAR | ZE 03/2024
Dienstag, 02.04.2024

--------------------------------------
Letzter Einreichungstermin für die Quartalsabrechnung:
KCH | KFO I. Quartal 2024
Freitag, 05.04.2024

Einreichungstermine 2024

Downloads

Webcode: W00220