Basistarif

Zum 1. Januar 2009 hat der Gesetzgeber einen brancheneinheitlichen Basistarif in die private Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Die PKV-Unternehmen sind verpflichtet, bestimmte Personengruppen ohne Risikoprüfung in diesen Tarif aufzunehmen. Der Basistarif muss nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein. Das Nähere hat der PKV-Verband in den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif (MB/BT 2009)“ – ohne Abstimmung mit der KZBV – mit verbindlicher Wirkung für die PKV-Unternehmen geregelt.

Therapie- und Kostenplan ZE

Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der PKV geben vor, dass der Patient dem Versicherer vor Behandlungsbeginn einen Therapie- und Kostenplan vorlegen muss. Dieser Plan muss die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhalten. Der Versicherer prüft den Plan und gibt der versicherten Person über die zu erwartende Leistung schriftlich Auskunft. Da es bei einigen Softwareanbietern nicht möglich ist, einen Plan zu erstellen, welcher auch die Regelversorgung mit den dazugehörigen Festzuschüssen ausweist, empfehlen wir Ihnen, einen Ausdruck der Versorgung über die Digitale Planungshilfe (DPF) der KZBV anzufügen. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, diesen Ausdruck zu erstellen, können Sie sich gern an unsere Hotline wenden.

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