Behandlungspflicht

Vom Grundsatz her normieren die gesetzlichen Bestimmungen, dass der Zahnarzt mit seiner Kassenzulassung gleichzeitig die Verpflichtung übernimmt, sozialversicherte bzw. gesetzlich krankenversicherte Patienten nach dem Sachleistungsprinzip zu behandeln oder weiter zu behandeln. Trotz dieser Pflicht sind Ausnahmen denkbar, soweit besondere Gründe für eine Behandlungsablehnung oder einen -abbruch vorliegen. Dies gilt z. B. dann,

  • wenn die Kapazitäten des Zahnarztes erschöpft sind bzw. er zeitlich überlastet ist, da eine ordentliche Behandlung nicht mehr gewährleistet wäre, oder
  • wenn ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gegeben ist – so bei anmaßendem oder sonst unqualifiziertem Verhalten des Patienten, schweren Beleidigungen oder Drohungen, etwaigen Strafanzeigen sowie Arzthaftungsprozessen.

Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls. Beachten Sie aber unbedingt, dass die erforderliche Notfallbehandlung hiervon grundsätzlich unberührt bleibt.

  • News-Portal

    Neben unseren Rundschreiben informieren wir Sie aktuell auf unserem News-Portal über Themen aus: Beruf & Politik, Abrechnung, Recht, Praxis & Team, Telematik, Amtliches, ZahnMedizin

Termine

Rechtsabteilung

Tel. 030 89004-143
Tel. 030 89004-147

Fax 030 89004-46046
rechtsabteilung(at)kzv-berlin.de

Webcode: W00170