Befundklasse 1

Erhaltungswürdiger Zahn

  • Für Einzel- und Teilkronen ist eine Gesamtplanung auf dem Heil- und Kostenplan (HKP) vorgeschrieben (Zahnersatz- Richtlinie 10).
  • Ein Anspruch auf einen Festzuschuss für eine Krone/Teilkrone besteht immer, wenn bei einem erhaltungswürdigen Zahn ein Befund erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung (ww), erhaltungswürdiger Zahn mit partiellen Substanzdefekten (pw), erneuerungsbedürftige Krone (kw), erneuerungsbedürftiges Teleskop (tw) oder unzureichende Retention (ur) festgestellt wurde.
  • Auch bei einem Abrasionsgebiss kann der Festzuschuss 1.1 angesetzt werden, wenn wegen der starken „Abnutzung“ der Zähne zum Schutz der Pulpa eine Behandlungsbedürftigkeit des Zahnes mit „ww“ gekennzeichnet ist. In das Bemerkungsfeld sollte in diesen Fällen der Hinweis „Abrasionsgebiss“ eingetragen werden.
  • Vestibuläre Verblendungen aus Kunststoff, Komposit oder Keramik unter Einbeziehung der Schneidekante innerhalb des Verblendbereichs gelten als Regelversorgung. Die Abrechnung erfolgt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA). Vestibuläre Verblendungen außerhalb des Verblendbereichs, keramisch vollverblendete Kronen und keramische Teilkronen gelten als gleichartige Versorgung. Die Kronen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet.
  • Keramische Teilkronen im Seitenzahnbereich (Befund pw) lösen den Festzuschuss 1.2 aus. Es fällt kein zusätzlicher Festzuschuss 1.3 für die Verblendung an.
  • Für Kronen aus ästhetischen Gründen ohne Befund ww, pw, kw, tw oder ur ist kein Festzuschuss ansetzbar, da es sich um eine Wunschleistung handelt.
  • Veneers lösen keinen Festzuschuss aus.
  • Konfektionierte Stiftaufbauten mit konventionellem Befestigungsverfahren gelten als Regelversorgung.
  • Adhäsiv befestigte Stiftaufbauten und nichtmetallische Stiftsysteme gelten als gleichartige Versorgung und werden nach der GOZ berechnet.

FZ 1.1 – Einzelkrone

Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichender Retentionsmöglichkeit, je Zahn
Regelversorgung BEMA: 20a oder 20b, 19

FZ 1.2 – Teilkrone

Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn
Empfehlung zur Beantragung von Teilkronen im Frontzahnbereich siehe Geb.- Nr. 20c
Regelversorgung BEMA: 20c, 19 

FZ 1.3 – Verblendung an Einzelkronen

Verblendung für Kronen und Implantatkronen im Verblendbereich (15–25 und 34-44).

FZ 1.4 – Konfektionierter Stift

Notwendigkeit eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren
Regelversorgung BEMA: 18a

FZ 1.5 – Gegossener Stift

Notwendigkeit eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren
Regelversorgung BEMA: 18b, 21

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