Impfen
Covid-19-Schutzimpfungen durch Zahnärzte
Mit Einführung des § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum 12.12.2021 sowie der zum 25.05.2022 in Kraft getretenen Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) können Vertragszahnärzte Covid-19-Schutzimpfungen in der Zahnarztpraxis durchzuführen. Sie dürfen ausschließlich Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, impfen.
Weitere Informationen auf der KZBV-Website
Hierfür müssen sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
Zahnärzte müssen ärztlich geschult sein. Die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung muss schriftlich bestätigt werden. Die ärztliche Schulung muss umfassen:
1. Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur
- Aufklärung,
- Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
- weiteren Impfberatung und
- Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person.
2. Vermittlung von Kenntnissen zu Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
3. Vermittlung von Kenntnissen zu Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten, dass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufsangehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schutzimpfung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf diesen aufbauen.
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Kostenlose Online-Fortbildung: Impfen zum Schutz vor Covid-19
Die Bundeszahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer gemäß § 20b IfSG ein Muster-Curriculum entwickelt.
Die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen (AÖGW) in Düsseldorf bietet seit 05.01.2022 Online-Fortbildungen zu Impfen zum Schutz vor Covid-19 an.
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Beantragung Impfzertifikat
Neben der erfolgreichen Teilnahme an der ärztlichen Schulung sieht das Gesetz vor, dass eine Bestätigung hierüber ausgestellt wird. Erst der Besitz dieses Nachweises berechtigt zum Impfen. Die Zahnärztekammer (ZÄK) Berlin stellt hierfür auf Antrag ein entsprechendes Impfzertifikat aus.
Es muss eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Covid-19-Schutzimpfungen erforderlich ist.
Alle Zahnärzte sind mit einer Berufshaftpflichtversicherung gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen, also zahnärztlichen Tätigkeit versichert. Impfen ist jedoch eine ärztliche und keine zahnärztliche Leistung. Eine Reihe von Versicherungsunternehmen hat der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) auf Nachfrage bestätigt, dass eine gesetzliche Öffnung der Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 die Impfung zur beruflichen Tätigkeit der Zahnärzteschaft mache. Der BZÄK ist jedoch nicht bekannt, ob alle Versicherungsunternehmen diese Auslegung stützen. Um Lücken im Versicherungsschutz vorzubeugen empfiehlt die BZÄK, sich vor Aufnahme der Impftätigkeit von der Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen, dass Impftätigkeit vom Versicherungsschutz erfasst ist. Wenden Sie sich mit Fragen hierzu bitte an die ZÄK Berlin.
Bei der (Erst-)Bestellung von Impfstoffen müssen sich Zahnärzte in der Apotheke als impfberechtigt legitimieren. Hierfür müssen Sie Ihren Impfberechtigungsnachweis vorlegen (§ 3 CoronaImpfV).
Ihren Nachweis über die Impfberechtigung erhalten Sie auf Antrag bei der Zahnärztekammer Berlin. Erforderlich ist eine Selbstauskunft u. a. über das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten und einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.
Bitte fügen Sie darüber hinaus Ihr Zertifikat über die erfolgreich absolvierte ärztliche Schulung bei.
Die ZÄK Berlin stellt nach Prüfung der Unterlagen einen Impfberechtigungsnachweis aus.
Kopie an KZV Berlin
Bitte senden Sie eine Kopie der Impfberechtigung an: zulassung(at)kzv-berlin.de
Abrechnung über das Serviceportal
Nur wenn uns die Kopie vorliegt und wir intern bestätigen können, Ihnen sämtliche Unterlagen für die DIM-Anbindung gesendet zu haben, erhalten Sie Zugriff auf das Abrechnungsmodul im Serviceportal.
Darüber hinaus ist die Teilnahme an der sog. „Impf-Surveillance“ Voraussetzung für das Impfen in der Zahnarztpraxis. Erforderlich ist die tägliche Information an das Robert Koch-Institut (RKI) über die Zahl der Impfungen, die Impfstoffe und die Altersgruppen. Nur dann ist eine Abrechnung möglich. Diese gesetzlich vorgeschriebenen tagesaktuellen Meldungen erfolgen über ein Onlineformular, welches von der Bundesdruckerei zur Verfügung gestellt wird („DIM-Portal“). Nur dann ist eine Abrechnung möglich.
Zur Nutzung dieses Portals wird ein geeignetes internetfähiges Gerät benötigt, auf dem ein Sicherheitszertifikat der Bundesdruckerei installiert werden muss. Dieses Sicherheitszertifikat ist den impfbereiten Praxen über die KZV Berlin zur Verfügung gestellt worden.
Die Zahnarztpraxis kann europäische Covid-Zertifikate ausstellen. Hierfür stellt das Robert Koch-Institut (RKI) eine Software zur Verfügung. Die Installation und Konfiguration dieser Software ist anspruchsvoll, da hier eine Verbindung über den Konnektor an die TI realisiert werden muss. Die erforderlichen Arbeiten sollten deshalb unbedingt durch einen IT-Techniker durchgeführt werden. Sprechen Sie bitte Ihren IT-Dienstleister an. Das Impfzertifikat kann ggf. auch über das PVS erstellt werden. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem PVS-Hersteller.
Zahnärzte können folgende Impfleistungen nach der CoronaImpfV erbringen und abrechnen und erhalten dafür die folgenden Vergütungen, wenn sie an die Impfsurveillance angebunden sind:
- 28 EUR je Schutzimpfung (Erst-, Zweit- oder Auffrischungsimpfung) an Werktagen
Die Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen und Ausstellung der Impfdokumentation. - 36 EUR je Schutzimpfung am Wochenende, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember
- 35 EUR für einen Hausbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
- 15 EUR für einen Mitbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
- 6 EUR für das Ausstellen eines Covid-19-Impfzertifikats mit der RKI-Software bei selbst durchgeführter Impfung (das heißt für die vom Zahnarzt selbst geimpfte Person); bei automatisierter Erstellung über das PVS-System reduziert sich die Vergütung auf 2 EUR
Nicht abgerechnet werden können folgenden Leistungen der CoronaImpfV:
- ausschließliche Impfberatung (ohne Impfung)
- nachträgliche Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikats für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person
- Nachtrag einer Impfung in einem Impfausweis für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person
Stand: 30.12.2022
Aufgrund der Beteiligung der PKV-Unternehmen an den Impfkosten und der Befristung der Berechtigung zur Leistungserbringung bis zum 07.04.2023 ist bei der Abrechnung von Impfleistungen Folgendes zu beachten:
- Die bis zum 31.12.2022 erbrachten Impfleistungen hat der Vertragszahnarzt mit der KZV bis spätestens zum Ablauf des 30.04.2023 abzurechnen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Abrechnung der bis 31.12.2022 erbrachten Impfleistungen ausgeschlossen.
- Die in dem Zeitraum 01.01.2023 bis einschließlich 07.04.2023 erbrachten Leistungen hat der Vertragszahnarzt mit der KZV – wie auch bisher – nach Maßgabe der Abrechnungsvorgaben der KZBV i.V.m. den jeweils geltenden Regelungen der KZV abzurechnen.
Stand: 23.08.2022
Die Abrechnung erfolgt über die KZV Berlin. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hat hierfür Festlegungen zur Leistungsabrechnung getroffen, u. a. zum Verwaltungskostensatz. Die KZV Berlin erhebt Verwaltungskosten zum bekannten Satz von 1,6 %.
Abrechnung über das Serviceportal
Das Abrechnungsmodul „Schutzimpfungsleistungen“ finden Sie im Serviceportal unter dem Menüpunkt „Praxisdaten“. Hierfür loggen Sie sich bitte im Serviceportal ein
- entweder mit Ihrem „persönlichen Zugang“
- oder mit dem „Praxiszugang mit Vollzugriff“.
Das Modul wird nur den Praxen freigeschaltet, die sämtliche Voraussetzungen für das Erbringen von Covid-19-Schutzimpfungen erfüllen und gegenüber der KZV Berlin nachgewiesen haben.
Bis wann sollen erbrachte Impfleistungen im Regelfall gegenüber der KZV Berlin abgerechnet werden?
Die Impfleistungen sollen im Regelfall monatlich bis zum 5. des Folgemonats über das Serviceportal abgerechnet werden.
Bis wann müssen Leistungen eines Monats spätestens gegenüber der KZV Berlin abgerechnet werden?
Spätestens zum Ende (letzter Tag des Monats! Nicht der 5. des Folgemonats!) des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Danach besteht kein Erstattungsanspruch mehr. Im Serviceportal wird die Eingabemöglichkeit deaktiviert.
Beispiel:
Impfleistung für den Monat Juli 2022
letztmöglicher Abrechnungstag: 31.10.2022
Wann erfolgt die Auszahlung der abgerechneten Impfleistungen?
Die Auszahlung der abgerechneten Impfleistungen erfolgt mit der Quartalsabrechnung.
Beispiel:
Quartalsabrechnung II/2022
Einreichungen bis zum 05.09.2022 = Auszahlung mit Restzahlung II/22
Einreichungen ab 06.09.2022 = Auszahlung mit Restzahlung III/22
Welche Leistungsmonate werden in der Quartalsabrechnung des II. Quartals berücksichtig und zur Auszahlung gebracht?
Alle Impfleistungen, die bis zum 05.09.2022 an uns übermittelt wurden, werden mit der Quartalsabrechnung für das II. Quartal 2022 zur Auszahlung gebracht. Das bedeutet, dass auch eine Impfleistung für den Leistungsmonat August zur Auszahlung kommen kann, wenn diese fristgerecht übermittelt wurde.
Sie haben Fragen zur Auszahlung?
Ihre Ansprechpartner erreichen Sie unter
Zahnärztebuchhaltung: 030 89004-480
E-Mail: buchhaltung(at)kzv-berlin.de
Zur weiterene Information haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Bundeszahnärztekammer einen umfangreichen und laufend aktualisierten Fragen-Antworten-Katalog entwickelt. Bitte lesen Sie diesen genau, wenn Sie Corona-Schutzimpfungen in Ihrer Praxis anbieten. Hierin finden Sie auch Details zur Impfaufklärung, -beratung und -dokumentation sowie zur Impfstoffbestellung.