Patientenunterlagen

Als Patient haben Sie gemäß § 630g BGB ein Einsichtsrecht in Ihre Krankenunterlagen. Ihr Zahnarzt muss Ihnen die Karteikarte entweder zur Einsicht in der Praxis zur Verfügung stellen oder entsprechende Kopien fertigen und übersenden/aushändigen. Die dadurch entstehenden Kosten kann der Zahnarzt Ihnen in Rechnung stellen, § 630g Absatz 2 Satz 2 BGB. Von der Rechtsprechung wird hierbei ein Betrag von 50 Cent pro kopierter Seite als angemessen betrachtet.

Sollten Sie die Herausgabe von Unterlagen an einen Dritten, zum Beispiel einen nachbehandelnden Zahnarzt oder einen Rechtsanwalt wünschen, denken Sie daran, eine Schweigepflichtsentbindungserklärung zu erteilen. Ohne eine solche ist der Zahnarzt nicht befugt, Ihre Daten weiterzugeben.

Patientenquittung

Neben der Einsicht in die Karteikarte können Sie als Patient nach § 305 Absatz 2 SGB V direkt im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem zahnärztliche Leistungen in Anspruch genommen wurden, von Ihrem Zahnarzt eine Patientenquittung verlangen. Für die quartalsweise schriftliche Unterrichtung kann der Zahnarzt eine Aufwandspauschale in Höhe von 1 Euro zuzüglich der Versandkosten verlangen.

Inhalt der Patientenquittung sind die zu Lasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und die Kosten, die hierfür voraussichtlich geltend gemacht werden. Diese kann der Zahnarzt dabei nur nach Erfahrungswerten schätzen; eine abschließende endgültige Berechnung der Euro-Beträge erfährt er erst Monate nach der Behandlung.

Wenn Sie Auskunft über Leistungen und deren vorläufige Kosten der letzten 18 Monate vor Antragstellung benötigen, müssten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden und dort einen entsprechenden Antrag stellen (§ 305 Absatz 1 SGB V). Über diese Auskunft wird der Zahnarzt von der Krankenkasse nicht informiert.

Patientenberatung

Tel. 030 89004-400
Fax 030 89004-46400
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