Leistungen seit 01.07.2021
KZBV und GKV-Spitzenverband haben sich einvernehmlich auf die Bewertung der neuen Leistungen bei der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) geeinigt. Neben der Bewertung sind auch Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsbestimmungen festgelegt worden, die künftig in vertragszahnärztlichen Praxen herangezogen werden können.
Kennzeichnung bestimmter PAR-Fälle
Seit 2023: Kennzeichnung der PAR-Fälle bei Vorliegen eines Pflegegrads oder einer Eingliederungshilfe
Zur Umsetzung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes brauchen wir Ihre Unterstützung.
Bitte übermitteln Sie uns ab Januar 2023 mit Ihrer PAR-Abrechnung die Information, dass bei Patienten ein Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder eine Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX vorliegt.
Diese Fälle sind bitte zu kennzeichnen im Feld „KZV-interne Mitteilung fallbezogen“ mit einem:
- „P“ für Pflegegrad nach § 15 SGB XI
- „E“ für Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX
Dies gilt nicht für Patienten, die bereits zur vulnerablen Gruppe nach § 22a SGB V gem. Abschnitt B V. Ziffer 2 der Behandlungsrichtlinie gehören.
UPT-Frequenzrechner
Wir freuen uns, Ihnen einen UPT-Frequenzrechner zur Verfügung stellen
zu können und bedanken uns herzlich bei der KZV Westfalen-Lippe für die Nutzungsgenehmigung.
Abrechnung PAR-Therapie
Um Ihre Abrechnung an die KZV Berlin zu übermitteln, stehen Ihnen neben der Onlineabrechnung zwei Varianten zur Verfügung:
Hierüber können Sie Ihre PAR-Fälle erfassen und anschließend an die KZV Berlin zur Abrechnung übermitteln. Hier fallen keine Verwaltungskosten an.
Hier können Sie Ihre Leistungen notieren, um Ihre Abrechnung vorzunehmen. Bitte speichern Sie die PDF-Vorlage zunächst ab. Anschließend können Sie diese am Rechner ausfüllen und sodann einen Ausdruck zum Abrechnungstermin per Post an die KZV Berlin senden (Verwaltungskosten 1 € pro Fall). Im Serviceportal unter „Abrechnung“ finden Sie den Menüpunkt „Neue PAR-RiLi seit 01.07.2021“. Hier haben wir das Abrechnungsformular für Sie bereitgestellt.
Der PSI kann nicht während der UPT erbracht werden, da für die Entscheidung der Reinstrumentierung von Zähnen/Taschen ein stellenspezifischer Befund notwendig ist. Dieser erfolgt bei der BEV, UPT d oder UPTg.
04 | Erhebung Parodontaler Screening-Index 1. Die Messung des Parodontalen Screening-Index (PSI) bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten bleibenden Zähnen. Der Durchbruch dieser Zähne sollte abgeschlossen sein. Die Messung des PSI bei Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne. 2. Die Befunderhebung wird mittels einer Messsonde (WHO-Sonde) mit halbkugelförmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt. Aufgezeichnet wird der höchste Wert je Sextant:
Wird an einem Parodontium ein Wert von Code 4 gemessen, wird für den Sextanten die Messung beendet und für den Sextanten ein Wert von Code 4 eingetragen. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn werden durch ein „X“ kenntlich gemacht. Klinische Abnormitäten (z. B. Furkationsbeteiligungen, mukogingivale Probleme, Rezessionen von 3,5 mm und mehr, Zahnbeweglichkeit) werden durch einen Stern „*“ gekennzeichnet. 5. Der PSI kann nicht während der UPT erbracht werden, da für die Entscheidung der Reinstrumentierung von Zähnen/Taschen ein stellenspezifischer Befund notwendig ist. Dieser erfolgt bei der BEV, UPT d oder UPTg. DG Paro | 12 |
Die Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Neben den Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b können am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPT a und UPT b nicht abgerechnet werden.
Teil 4 des BEMA wird wie folgt gefasst:
Teil 4 Systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen
In diesem Teil nicht aufgeführte Leistungen können nach den anderen Teilen abgerechnet werden.
4 | Befunderhebung und Erstellung eines Parodontalstatus |
Die Portokosten für das Versenden eines Parodontalstatus, zur Genehmigung an die Krankenkasse, werden gemäß BMV-Z Anlage 5 § 1 Abs. 1 unter der BEMA Ordnungsnummer 602 abgerechnet.
ATG | Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
| 28 |
MHU | Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung 1. Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:
3. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden. | 45 |
AIT | Antiinfektiöse Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
|
|
BEV | Befundevaluation a) nach AIT b) nach CPT
| 32 32 |
CPT | Chirurgische Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
| 22 34 |
UPT | Unterstützende Parodontitistherapie | |
a) Mundhygienekontrolle | 18 | |
b) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich) | 24 | |
c) supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn | 3 | |
d) Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festgestelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL | 15 | |
e) subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn | 5 | |
f) subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn | 12 | |
g) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPT d verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPT g ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar. | 32 |
1. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten Grad der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL:
- Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
- Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
- Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten
2. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
3. Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
4. Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.
108 | Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung Eine Leistung nach Nr. 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden. | 6 |
111 | Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen. | 10 |
Da die folgenden Situationen im BMV-Z noch nicht aufgenommen sind, empfiehlt die KZV Berlin:
Zahnarztwechsel während PAR-Behandlung
- Der ehemalige Behandler (ZA 1) übermittelt dem neuen Behandler (ZA 2) die erforderlichen Unterlagen (Kopie des PAR-Status, Röntgenbilder, ggf. Kopien der BEV-Ergebnisse) und teilt mit, bei welchem Therapieschritt er sich befindet.
- ZA 2 erstellt PAR-Antrag durch Übernahme der Eintragungen von ZA 1 und weist auf den ZA-Wechsel und die Plan- und Leistungsübernahme hin.
- Wenn BEV bereits erfolgt ist, darf ZA 2 keine erneute BEV erbringen, sondern muss sich an Messungen der ST/SB von ZA 1 halten.
- ZA 1 teilt ebenfalls schriftlich der Krankenkasse mit, dass der Patient die Behandlung ab Datum „xy“ bei einem neuen Behandler durchführen lässt.
- ZA 1 kann alle erbrachten Leistungen bis zum Abbruch der Behandlung abrechnen.
- Die Krankenkasse wird dem neuen Behandler die Übernahme bewilligen und den PAR-Plan an ihn zurücksenden; erst dann kann die Behandlung weitergeführt werden.
- Wurde ZA 1 nicht vom Patienten informiert, dass er die Behandlung woanders durchführen lässt, erfolgt diese Info spätestens durch die Krankenkasse.
Kassenwechsel während PAR-Behandlung
- Die alte Krankenkasse informiert den Zahnarzt über den Zeitpunkt des Erlöschens des Leistungsanspruchs des Versicherten.
- Der Zahnarzt sendet den von der alten Krankenkasse genehmigten PAR-Plan an die neue Krankenkasse mit dem Hinweis auf den Kassenwechsel.
- Die neue Krankenkasse übernimmt den genehmigten Antrag der alten Krankenkasse in ihr System.
- Die neue Krankenkasse übermittelt ihre Antwort mit der Übernahmeerklärung und des Datums, zu dem ihre Leistungspflicht beginnt, an den Zahnarzt.