Budget

Die Schlüsselnorm für das zahnärztliche Vergütungssystem ist § 85 SGB V. Danach zahlen die einzelnen Krankenkassen die Gesamtvergütung an die KZV Berlin.

Die Höhe und die Veränderung der Gesamtvergütung verhandelt die KZV Berlin auf regionaler Ebene mit den Berliner Krankenkassen bzw. deren Landesverbänden. Die jeweiligen Landesverbände, wie zum Beispiel BKK und IKK handeln dabei für ihre Mitgliedskassen.

Grundsatz der Beitragssatzstabilität

Nach Auslaufen der für die Jahre 1993 bis 1995 geltenden Budgetierungsregelungen waren Veränderungen der Gesamtvergütung zunächst wieder von den Vertragspartnern im Verhandlungswege zu vereinbaren, begrenzt durch den Grundsatz der Beitragsatzstabilität, § 71 SGB V.

Das GKV-Gesundheitsreformgesetz vom Dezember 1999 trug zur Verschärfung dieses Grundsatzes bei. So führte die Anbindung der Veränderung der Gesamtvergütung an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen - die sogenannte Veränderungsrate - zu einer faktischen Budgetierung.

Problematik der Budgetierung

Der Begriff "Gesamtvergütung" heißt: Mit dieser Vergütung durch die Krankenkasse sind sämtliche zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen abgegolten.

Mit anderen Worten: Die Krankenkassen zahlen maximal nur in Höhe der vereinbarten Ausgabenobergrenzen (Budget); unabhängig der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme durch die Patienten.

Bei der Höhe und der Veränderung der jährlich neu zu vereinbarenden Gesamtvergütung ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) zu beachten. Dieser Grundsatz bindet die KZV Berlin.

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