Kein "freier Mitarbeiter"
Der angestellte Zahnarzt ist ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Er unterliegt dem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers, bestimmt weder über seine Arbeitszeit noch über seinen Arbeitsort, ist in die Praxisorganisation eingegliedert und trägt kein unternehmerisches Risiko.
Somit hat die Anstellung eines Zahnarztes für den Arbeitgeber weitreichende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Der Arbeitnehmer genießt z.B. Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz, Mutterschutz. Der Arbeitgeber zahlt Sozialversicherungsbeiträge.
Haftung
§ 4 Absatz 1 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte bestimmt: „Werden angestellte Zahnärzte, Assistenten, Vertreter oder Hilfskräfte beschäftigt, so haftet der Vertragszahnarzt für die Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten durch sie im gleichen Umfange wie für die eigene Tätigkeit.“ Insofern ist es wichtig, dass bei der Anstellung darauf geachtet wird, dass für den angestellten Zahnarzt eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird oder dass er in die bestehende Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers aufgenommen wird.
Die schwangere angestellte Zahnärztin
Die schwangere angestellte Zahnärztin unterliegt dem Mutterschutzgesetz. Demnach darf sie nach Bekanntmachung der Schwangerschaft nicht mehr im invasiven und infektiösen Bereich beschäftigt werden. Verboten sind jegliche Tätigkeiten, die mit der Gefahr von direktem Blut-, Serum-, oder Speichelkontakt verbunden sind oder die mit kontaminierten stechenden, schneidenden oder bohrenden Instrumenten ausgeführt werden. Das Verbot gilt auch dann, wenn die schwangere Kollegin ausdrücklich den Wunsch nach Weiterbeschäftigung äußert.
Eine Beschäftigung in der Verwaltung ist durchaus noch möglich, scheitert jedoch meistens an der Praxisgröße und der Praxisstruktur. Damit besteht faktisch ein Beschäftigungsverbot, bei dem die Lohnzahlungen durch den anstellenden Vertragszahnarzt weiterlaufen.
Dem Arbeitgeber steht gem. § 1 Absatz 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz ein Anspruch auf Erstattung des vollen Arbeitsentgeltes zu, dass während des Beschäftungsverbotes an die schwangere angestellte Zahnärztin gezahlt wird. Dieser Anspruch ist mittels Antrag bei der Krankenkasse geltend zu machen, bei der die Angestellte versichert ist.
Sobald die angestellte Zahnärztin aufgrund eines Berufsverbotes, Mutterschutzes oder Elternzeit nicht mehr in der Praxis tätig ist, bitten wir um eine Benachrichtigung an die KZV Berlin. Wird für die angestellte Zahnärztin während des Berufsverbotes, Mutterschutzes oder Elternzeit eine Vertretung beschäftigt, so ist diese bei der KZV Berlin mit diesem Formular anzuzeigen.