TI-Startpauschale
Die TI-Startpauschale (900,- €) umfasst die Erstattung der Kosten für die Installation der Komponenten und Dienste inklusive Schulung, die Ausfallzeiten der Vertragszahnarztpraxis bei der Installation, die einmalige Integration der Komponenten in das Praxisverwaltungssystem sowie den zeitlichen Aufwand für die Einführung des VSDM in den Praxen.
Anpassung Praxisverwaltungssystem (PVS)
Die Kosten für das Update sind in der TI-Startpauschale enthalten. Diese Pauschale soll auch die Kosten für die Installation und damit zusammenhängende Ausfallzeiten der Praxis und für Schulungen der Mitarbeiter abdecken.
Konnektor
Die Kosten sind in der Pauschale für das Standard-Erstausstattungspaket enthalten. Pro Praxisstandort wird ein Konnektor finanziert, mit dem die komplette Praxis an die TI angebunden wird. Bei mehr als einem Praxisstandort können zusätzliche Konnektoren erstattet werden.
Die Höhe des Pauschalbetrages für den Konnektor ist zeitlich gestaffelt.
Hintergrund für die gestaffelte Erstausstattungspauschale ist die Marktentwicklung in diesem Bereich: Es wird seitens des GKV-SV erwartet, dass die Preise für die Konnektoren fallen, sobald weitere Anbieter auf den Markt kommen. Anderenfalls wird die KZBV mit dem GKV-SV in weitere Verhandlungen eintreten. Die Höhe der Pauschalen muss dabei jeweils so kalkuliert werden, dass sie die günstigsten Kosten eines Standard-Erstausstattungspaketes sowie eines Standard-Betriebspaketes vollständig deckt.
Stationäres Kartenterminal
Die Kosten sind in der Pauschale für das Standard-Erstausstattungspaket enthalten. Dabei können Praxen abhängig von der Praxisgröße und der dort am Praxisstandort tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte bis zu drei Geräte erhalten. Maßgebend für die Zuordnung zu einer der Stufen ist die Zahl der am Praxisstandort tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte. Zahnärzte sind in diesem Sinne sowohl Vertragszahnärzte als auch angestellte Zahnärzte, welche vertragszahnärztliche Leistungen bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche erbringen. 1-3 Zahnärzte erhalten ein Kartenterminal, 4-6 Zahnärzte haben Anspruch auf 2 Terminals, bei 7 und mehr Zahnärzten besteht ein Anspruch auf 3 Geräte.
Mobiles Kartenterminal
Mobile Kartenterminals werden finanziert, wenn Praxen gegenüber der zuständigen KZV entweder eine bestimmte Anzahl von Besuchsfällen im Vorjahr bzw. im aktuellen Jahr oder den Abschluss von Kooperationsverträgen mit einer Pflegeeinrichtung gem. § 119b Abs. 1 SGB V nachweisen, welche den Anforderungen der Rahmenvereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entsprechen. Die Voraussetzungen für die Anzahl der pro Praxisstandort zustehenden Pauschale entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:
Anzahl am Standort tätige Zahnärzte* | Besuchsfälle im Vorjahr/aktuellem Jahr oder Kooperationsvertrag gem. § 119b Abs. 1 SGB V | Anspruch auf Erstattung der Pauschale für |
beliebig | mindestens 30 Besuchsfälle | 1 mobiles Kartenterminal |
beliebig | mindestens 1 Kooperationsvertrag | 1 mobiles Kartenterminal |
mindestens 2 | mindestens 100 Besuchsfälle | 2 mobile Kartenterminals |
mindestens 2 | mindestens 3 Kooperationsverträge | 2 mobile Kartenterminals |
ab 3 | mindestens 200 Besuchsfälle | 3 mobile Kartenterminals |
ab 3 | mindestens 5 Kooperationsverträge | 3 mobile Kartenterminals |
*Vertragszahnärzte und angestellte Zahnärzte, die zur Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen berechtigt sind. Angestellte Zahnärzte werden bei der Staffelung berücksichtigt, wenn der Beschäftigungsumfang jeweils mindestens 20 Stunden pro Woche beträgt.
Beim Einlesen werden die Versichertendaten verschlüsselt auf dem mobilen Lesegerät abgelegt. Da hierfür ein Praxisausweis (SMC-B) oder elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) benötigt wird, ist für den Betrieb der neuen Generation mobiler Lesegeräte („Ausbaustufe 2“) ein entsprechender Ausweis unverzichtbar.
Mobile Lesegeräte der alten Generation (Ausbaustufe 1) können nur solange weiterverwendet werden, bis die Versichertendaten auf der eGK generell nur noch mit einem Praxis- oder Heilberufsausweis auslesbar sind.
Gemäß der Finanzierungsvereinbarung zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband werden für das mobile Lesegerät aktuell 356,- € als Einmalzahlung zuzüglich der Kostenerstattung für den elektronischen Praxisausweis (SMC-B) refinanziert. Mobile Kartenterminals können zeitlich unabhängig von den anderen Komponenten bestellt, angebunden und abgerechnet werden.