Telematikinfrastruktur (TI)
Zahnärzte, Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser sowie andere Akteure des Gesundheitswesens sollen künftig schneller und einfacher miteinander kommunizieren sowie medizinische Daten austauschen können. Das dafür notwendige digitale Kommunikationsnetz ist die Telematikinfrastruktur. Oberste Priorität dieses Netzes ist die Datensicherheit. So hat es der Gesetzgeber bereits im Jahr 2003 beschlossen. Im Jahr 2015 kamen mit dem E-Health-Gesetz konkrete Anwendungen und Zeitpläne hinzu.
Verantwortlich für den Aufbau, Betrieb und die Weiterentwicklung der TI ist die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte, kurz gematik. Gesellschafter der gematik sind der GKV-Spitzenverband, die Kassenzahnärztliche und die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer und die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Deutsche Apothekerverband.
Mit dem eHealth-Gesetz hat der Gesetzgeber verpflichtend eingeführt, dass Versichertenstammdaten (VSD) online überprüft werden müssen. In der Praxis ist deshalb ein sog. VSDM-fähiger Konnektor in der Produkttypversion PTV1 notwendig geworden. Erfolgt keine Anbindung an die TI und somit kein Abgleich der VSD, gibt es seit dem 1. Juli 2019 einen Honorarabzug von 2,5 Prozent.
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) hat der Gesetzgeber dann bestimmt, dass Zahnarztpraxen auch die Fachanwendungen „elektronischer Medikationsplan (eMP)“ und „Notfalldatenmanagement (NFDM)“ auf freiwilliger Basis in ihrer Praxis anbieten sollen. Hierfür ist ein TI-Konnektor in der Version PTV3 notwendig. Er wird auch eHealth-Konnektor genannt. Auch wenn eMP/NFDM auf freiwilliger Basis in der Zahnarztpraxis genutzt werden können, werden mit der Konnektortypversion PTV3 auch die Voraussetzungen für die Nutzung von KIM (Kommunikation im Medizinwesen) im Konnektor vorgesehen. KIM ist zwingende Voraussetzung zur Nutzung der gesetzlich verpflichtenden Anwendung „elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)“.
In der kommenden Produkttypversion PTV4 wird der Konnektor dann die elektronische Patientenakte (ePA) unterstützen. Dies hat der Gesetzgeber im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) festgelegt. Für die Produkttypversion PTV4 wird es ein Update des jetzigen Konnektors geben, voraussichtlich im Juni/Juli 2021. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit ihrem Anbieter in Verbindung.
Obgleich bislang die technischen Voraussetzungen (Konnektor, PVS, etc.) für die Bereitstellung des Zugangs zur ePA nicht gegeben sind, bleibt es nach dem PDSG ab dem 01.07.2021 bei der Sanktionierung (Honorarabzug von einem Prozent) durch den Gesetzgeber. Die KZBV geht aktuell davon aus, dass eine Nichtsanktionierung der Praxen, die die Frist unverschuldet nicht einhalten können, seitens des Gesetzgebers geduldet wird, solange die notwendigen Komponenten zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit bestellt werden und ein eHBA vorliegt.
Die Refinanzierung der einzelnen Komponeneten, sowie Updates erfolgt durch den Vertragszahnarzt im Serviceportal über seinen „persönlichen Zugang“. Die Einreichung von weiteren Nachweisen (Auftragsbestätigungen o. Ä.) ist nicht erforderlich.
Als Einstieg in die Telematik oder auch zur Erläuterung der Anwendungen (ePA, KIM, eAU, usw.) empfehlen wir Ihnen zusätzlich die Website der KV Nordrhein. Neben grundsätzlichen Informationen finden Sie u. a. FAQ-Kataloge und Erklärvideos in der Mediathek.
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