Unterschriftsberechtigung in der Zahnarztpraxis
Wer darf für den Praxisinhaber unterschreiben?
- Grundsätzlich ist nur der Praxisinhaber als (zugelassener) Vertragszahnarzt berechtigt, praxisrelevante Dokumente (etwa Heil- und Kostenpläne, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie andere Vordrucke und Bescheinigungen) eigenhändig zu unterschreiben, da dieser die vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich durchzuführen hat (vgl. § 9 BMV-Z).
- Ausnahmsweise, nämlich im Vertretungsfall, kann ein anderer Vertragszahnarzt, ein angestellter Zahnarzt oder ein Assistent, der mindestens eine einjährige Vorbereitungszeit abgeleistet hat, für den abwesenden Praxisinhaber unterschriftsberechtigt sein. Bei einer maßvollen Handhabung lassen sich damit die meisten Vertretungsfälle gemäß § 32 Zulassungsverordnung – Zahnärzte in der Praxis bewältigen.
- Wichtig ist in jedem Fall, dass der Vertreter nach außen erkennbar im Namen des Vertretenen auftritt. Das heißt, dass der Vertreter seiner Unterschrift den Zusatz „in Vertretung“ oder „i. V.“ hinzufügen muss.
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