Qualitätsbegutachtung
Warum soll mein Patient zur Qualitätsbegutachtung?
Die Qualitätssicherung ist eine grundlegende Aufgabe der Krankenkassen und im SGB V festgeschrieben (u. a. § 275 SGB V).
Entscheidung über Begutachtung
Wer entscheidet, welcher Patient zur Begutachtung muss?
Diese Entscheidung obliegt der Krankenkasse als Auftraggeber der Begutachtung. Die zu begutachtenden Versicherten werden stichprobenartig ausgesucht oder es gibt konkrete Anlässe, wie z. B. die Auskunft eines Versicherten, es sei kein Zahnersatz im Mund.
Festgestellte Qualitätsmängel
Was geschieht, wenn der Gutachter Qualitätsmängel feststellt?
Die KZV wird über das Ergebnis durch die AOK informiert. Dann erfolgt in Richtung der Zahnarztpraxis durch die KZV die Abfrage zu einem eventuellen Anerkenntnis des Gutachtenergebnisses. Bei Nichtanerkennung wird durch die AOK u. U. ein Mängelgutachten eingeleitet. Wenn keine Auffälligkeiten durch das Gutachten festgestellt werden, geschieht nichts weiter. Der Versicherte wird über das Ergebnis informiert.